Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

Nr. XIX. 135 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 30. Juni 1906. 
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Gerichtskosten- 
ordnung betreffend; die Dienstweisung für die Standesbeamten betreffend; des Ministeriums des Innern: die 
Besörderung von Leichen auf dem Sceweg betresfend. 
  
Verordnung. 
(Vom 27. Juni 1906.) 
Die Gerichtskostenordnung betreffend. 
Artikel l. 
In der Gerichtskostenordnung vom 10. Januar 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 207) in der durch die Verordnungen vom 22. September 1903 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 185) und 22 März 1905 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 192) 
geänderten Fassung treten folgende Anderungen ein: 
I. Hinter § 52 werden nachstehende Bestimmungen eingeschoben: 
§ 52a. 
1. Bei Notariatsgeschäften tätig werdende Gemeindebehörden, Gemeindebeamte, Gemeinde= Lezuge von 
bedienstete, öffentliche Schätzer und Hilfspersonen der in §§ 104 bis 107 der Kostenverordnung tbemweindeben 
bezeichneten Arten haben die ihnen zukommenden Kosten sowohl auf den Urschriften als auf hen. 
den Ausfertigungen einzeln zu verzeichnen. Diese Vorschrift findet insbesondere auch Anwendung und Prüsung. 
auf Berichte, Protokolle und dergleichen der genannten Personen. Die Notariate haben auf 
die Ergänzung der die erforderlichen Angaben nicht enthaltenden Berichte, Protokolle und der- 
gleichen hinzuwirken. 
2. Außerdem haben die in Absatz 1 bezeichneten Behörden u. s. w. Forderungszettel, die 
den Betrag der Gebühren, im einzelnen entziffert, unter Begründung des Gebührenansatzes 
angeben, dem Notariat einzureichen. Mehrere am selben Geschäft tätig Gewesene können 
einen gemeinsamen Forderungszettel einreichen. Für die Anforderung wird die Benützung 
des beiliegenden Formulars 12 a empfohlen. Zanz % 
3. Das Notariat prüft die Forderungszettel an der Hand der Akten, stellt sie, soweit 
erforderlich, richtig, ergänzt sie durch Beifügung des Namens, Veruss und Wohnorts des 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906.
	        
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