Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

Wwoeisunh der 
Bezüge bei 
rechtspolizei- 
lichen Geschäsf- 
ten. 
Anweisung bei 
Zwangsvoll- 
streckungen. 
136 XIX. 
Zahlungspflichtigen und setzt auf dem Forderungszettel den Betrag der Gebühren fest. Daß 
dies geschehen, ist in den Akten unter Angabe der festgesetzten Beträge zu vermerken. Es genügt 
die Angabe des Gesamtbetrags, wenn die Festsetzung der Gebühren der Gebührenanforderung 
entsprechend erfolgt. 
52b. 
1. Die von Gemeindebehörden, Gemeindebeamten und Gemeindebediensteten sowie die von 
öffentlichen Schätzern, soweit sie zugleich Mitglieder des Ortsgerichts sind und ihnen bei dem 
gleichen Geschäft gleichzeitig Bezüge für Verrichtungen als Ortsgerichtsmitglieder und für 
solche als öffentliche Schätzer anzuweisen sind, zufolge ihrer Tätigkeit bei rechtspolizeilichen 
Geschäften aufgestellten Forderungszettel werden vom Notariat nach Beifügung des Zahlungs- 
pflichtigen und Festsetzung des Betrags der Gebühr dem Bezugsberechtigten zurückgegeben. 
2. Daß die Ausfolgung der mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Gebührenforderungs- 
zettel an den Bezugsberechtigten erfolgt ist, ist in den Akten des Notariats zu vermerken. 
3. Der Bezugsberechtigte legt den Zettel dem Gemeinderat (dem Stadtrat, der städtischen 
Kommission) vor behufs Anweisung des Rechners zur Erhebung bei dem Gebührenpflichtigen 
und Auszahlung an den Bezugsberechtigten.)) 
4. Der Einzug der Gebühren erfolgt in derselben Weise wie jener der übrigen uneigent- 
lichen Gemeindeeinnahmen. Der Rechner darf auch hinsichtlich obiger Gebühren ohne ordnungs- 
mäßige gemeinderätliche u. s. w. Dekretur keine Einnahme oder Ausgabe vollziehen.) 
5. Wenn es sich um Gebühren für die Tätigkeit der Standesämter handelt, so ist 
notarielle Gebührenfestsetzung in der Regel nicht erforderlich. Das Notariat hat deshalb, 
wenn es ein Standesamt um Fertigung von Auszügen und dergleichen angeht, in seinem 
Ersuchen sofort den Gebührenschuldner zu bezeichnen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, 
so ist der Gebührenschuldner nachträglich, sobald es die Umstände erlauben, dem Standesamt 
bekannt zu geben. Das Standesamt kann die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren, ohne 
daß es der Vorlage des Forderungszettels an das Notariat und der Festsetzung der Gebühr 
durch dieses bedarf, nach Absatz 3 und 4 zur Erhebung bringen; es ist ihm aber auch gestattet, 
vorher nach den für die übrigen Gemeindebeamten bestehenden Bestimmungen die Gebühr 
durch den Notar festsetzen zu lassen. Im Falle des § 52 4 Absatz 4 ist notarielle Gebühren- 
festsetzung stets erforderlich. 
1) Rechtspolizeigesetz § 21. 
2) Gemeindegebührenordnung § 25 Absatz 1, Gemeinderechnungsanweisung vom 11. September 1883 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 233) und vom 1. Dezember 1884 (Gesetzes= und Verordnungsblalt Seite 467) 8 43 Absatz 1. 
§ 52c. 
1. Die Vorschriften der §§ 52 a und 52b finden auch Anwendung, wenn Gemeinde- 
behörden, Gemeindebeamte, Gemeindebediensteic oder öffentliche Schätzer, nämlich
	        
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