Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

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XIX. 
Gebührenfestsetzung. 
I. Nach Prüfung vorstehender Gebührenanforderung werden festgesetzt die Gebühren für 
1. den Gemeinderat — Stadtrat — städtische Kommission auf 4 rr 
2. den Bürgermeister „ („ « 
3·dasOktsgericht.. » » » 
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b. ! 11 77 
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4 den öffentlichen Schätzer « » » 
5. den Ortsdiener » » « 
zusammen auf 4 9# 
II. Zahlungspflichtig ist 
Der Zahlungepflichtige hat den obigen Betrag au die Gemeindekasse zu entrichten. 
III. Die Erhebung obigen Betrags vom Zahlungspflichtigen und die Auszahlung der dem 
Bezugsberechtigten zukommenden Gebühren an diesen erfolgt durch die Gemeindekasse 
nach ordnungsmäßiger Dekretur. Vergleiche Gerichtskostenordnung §§ 52 b bis § 52 d. 
IV. An Herrn 
2)............ 
zur Vorlage an die zuständige Gemeindebehörde. 
den. 19 
Großherzogliches Notariat. 
3) Hier ist zutreffendenfalls einzusetzen: 
unter Anschluß einer auf die Stenereinnehmerei lautenden Gebührenanweisung nach § 52 (oder d oder c) der 
Gerichtskostenordnung.
	        
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