Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XIX. 145 
Amtsgerichtsbezirk 
  
Notariat 
  
Aktenzeichen des Erbschaftssteueramts: 
— 
1 
S 
4 
——4 
Totenliste 
des 
Standesamtsbezirkes 
für den Zeitraum vom bis mit 
Anleitung für die Aufstellung und Einsendung der Toteulisten. 
Die Totenliste ist beim Beginne des Monats anzulegen. Die einzelnen Sterbefälle sind darin 
sofort nach ihrer Beurkundung einzutragen. Hierbei sind die in Spalte 4 bezüglich der Staats- 
angehörigkeit und die in den Spalten 8 bis 13 enthaltenen Fragen, über welche das Sterberegister 
keine Auskunft gibt, zu beantworten, soweit es der Standesbeamte aus eigenem Wissen oder infolge 
Befragung des den Sterbefalt Anmeldenden vermag. Besondere Ermittelungen hierüber sind nicht 
anzustellen. Die Spalte 14 ist nur auszufüllen, soweit die Verhältnisse dem Standesbeamten bekannt 
sind oder der Anmeldende freiwillig darüber Auskunft gibt. 
Die Totenliste hat alle in dem betreffenden Monat im Standesamtsbezirke vorgekommenen Sterbefälle 
zu umfassen. Sind keine Sterbefälle eingetreten, so ist darüber in der Totemiste eine Fehlbescheinigung 
auszustellen. Die Totenliste ist innen, hinter der letzten Eintragung, ebenso die Fehlbescheinigung mit 
Ort, Zeitangabe und Unterschrift des Ausstellers zu versehen und in den ersten zehn Tagen nach 
Ablauf des Monats an das Erbschaftssteueramt einzusenden. 
Ist für einzelne Bezirke durch besondere Anordnung die Einreichung in anderen Fristen vor- 
geschrieben, so hat die Einsendung noch nach der besonderen Anordnung zu erfolgen 
Auf dem Titelblatte jeder Liste ist oben links — unter dem Vordrucke: Aktenzeichen des Erbschafts- 
steueramts — die ein für allemal feststehende, den Standesämtern bekannt zu gebende Ordnungs- 
nummer anzugeben, welche den Totenlisten eines jeden Standesamts von dem Erbschaftssteueramt 
erteilt worden ist. Einlagebogen sind in den Titelbogen einzuheften 
Ausfüllung der einzelnen Spalten: 
u. Spalte 2 muß die Sterberegisternummern in ununterbrochener Reihenfolge nachweisen. Auslassung 
einzelner Nummern (z. B. bei Totgeburten) ist in Spalte 16 zu erläutern. Ist die Leiche eines 
Unbekannten aufgefunden worden, so ist der Sterbefall, unter entsprechendem Vermerk in Spalte 3, 
in die Liste aufzunehmen. 
Der Eintragung in Spalte 11 muß stets der Buchstabe a oder b vorangesetzt werden, je nachdem 
das Kind ehelich oder unehelich geboren war. 
Wenn ein Gestorbener aus Armenmitteln beerdigt ist, oder der Nachlaß bekanntermaßen den Betrag 
von 500 „6 nicht übersteigt, ist dies in Spalte 14 mit den Worten „arm oder „Nachlaß nicht über 
500 “ anzugeben; einer Ausfüllung der Spalten 8 bis 13 bedarf es alsdann nicht. Eine derartige 
Ungabe 160 aber voraus, daß die Verhältnisse dem Standesbeamten aus eigener Wissenschaft 
ekannt sind. 
d. Bei der Ausfüllung der einzelnen Spalten sind Bezugnahmen auf Eintragungen bei vorhergehenden 
Fällen, wie „desgl.“ oder durch Strichzeichen („) zu vermeiden. 
In die Totenliste sind auch die im Ausland erfolgten Sterbefälle von Deutschen oder von solchen 
Ausländern, welche im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder welche im 
Inlande Vermögen hinterlassen, aufzunehmen. Sind solche Fälle nicht bekannt geworden, so ist die 
folgende Bescheinigung unterschriftlich zu vollziehen: 
Daß Fälle der unter Ziffer 5 der Anleitung bezeichneten Art dem unterzeichneten Standesbeamten 
nicht bekannt geworden sind, bescheinigt 
— 
S 
Standesbeamter. 
Formular 17 zu St. B. D. W. 315.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.