Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

148 XIX. 
Verordnung. 
(Vom 25. Juni 1006.) 
Die Beförderung von Leichen auf dem Seeweg betreffend. 
Auf Grund des § 96 des Polizeistrafgesetzbuches wird wegen der Beförderung von Leichen 
auf dem Seewege, nachdem hierüber zwischen den Regierungen der deutschen Bundesstaaten 
der Erlaß gleichmäßiger Bestimmungen vereinbart worden ist, verordnet wie folgt: 
1. 
Für die Beförderung einer Leiche wisaen den Seehäfen des deutschen Reiches und seiner 
Schutzgebiete und zwischen einem dieser Häfen und einem ausländischen Hafen ist ein nach 
anliegendem Muster ausgefertigter Leichenpaß beizubringen, welchen der Schiffskapitän für 
die Dauer der Fahrt in Verwahrung nimmt. 
Die Ausstellung der Leichenpässe liegt im Großherzogtum Baden den Bezirksämtern, 
in den übrigen Bundesstaaten den von den Landesbehörden, in den Schutzgebieten den vom 
Reichskanzler zu bezeichnenden Stellen, im Auslande den dazu ermächtigten Gesandten und 
Konsuln des deutschen Reiches ob. Für Leichen von Personen, welche an Cholera, Fleckfieber, 
Pest oder Pocken verstorben sind, dürfen solche Pässe erst dann ausgestellt werden, wenn 
mindestens ein Jahr nach dem Tode verflossen ist. 
Dem Gesuche um Erteilung eines Leichenpasses sind in Urschrift oder beglaubigter 
Abschrift beizufügen: 
a. eine vorschriftsmäßig ausgefertigte Sterbeurkunde, welche Namen, Stand, Alter und 
Todestag des Verstorbenen enthält; 
b. eine tunlichst auf Grund einer Äußerung des Arztes, welcher den Verstorbenen 
behandelt hat, ausgestellte Bescheinigung über die Todesursache. Kommt die Leiche 
aus einem Orte, an dem Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken herrschen, so ist 
gleichzeitig zu bescheinigen, daß der Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken 
nicht entgegenstehen; 
c. eine Bescheinigung des bei der Einsargung zugegen gewesenen Sachverständigen 
(§ 2 Absatz 1) darüber, daß die Einsargung vorschriftsmäßig erfolgt ist. 
Bei Leichen von Angehörigen der Armee oder der Marine genügen die von der 
zuständigen Militärbehörde oder Dienststelle ausgefertigten Nachweise zu Absatz 3, à bis c. Im 
Auslande kann auf die zu b vorgesehene Bescheinigung verzichtet werden, wenn dem zur Aus- 
stellung des Leichenpasses zuständigen Gesandten oder Konsul des Reiches die zu bescheinigenden 
Tatsachen bekannt sind. 
Bei Leichen aus solchen ausländischen Staaten, mit welchen eine Vereinbarung wegen 
wechselseitiger Anerkennung der Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt die Beibringung eines 
der Vereinbarung entsprechenden Leichenpasses. 
Bei der Beförderung von Leichen in das Ausland hat der Kapitän auch darauf zu 
sehen, daß die nach den Bestimmungen des Auslandes erforderlichen Nachweise beigebracht 
sind. Werden ausländische Häfen angelaufen, so hat der Kapitän auch die dort geltenden 
Bestimmungen zu beachten.
	        
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