Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

Nr. XX. un 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 4. Juli 1906. 
  
Inhalt. 
Gesetz: die Stenererhebung in der Zeit vom 1. bis mit 16. Juli 190| betresffend. 
Landesherrliche Verordnung: die Vorbereilung zum höheren össentlichen Dienst im Ingenieurhansach betressend. 
Gcsetz. 
(Vom 2. Juli 1906.) 
Die Stenererhebung in der Zeit vom 1. bis mit 16. Juli 1900 betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wic folgt: 
Einziger Artikel. 
Die direkten und indirekten Steuern, die in der Zeit vom 1. bis mit 16. Juli 1906 
zum Einzug kommen, sind, soweit nicht durch neue Gesetze Abänderungen verfügt werden, nach 
dem dermaligen Umlagefuß und den bestehenden Gesetzen und Tarifen zu erheben. 
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu Schloß Baden, den 2. Juli 1906. 
Friedrich. 
Becker. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Hardeck. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1906. 26
	        
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