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2. Auf Ansuchen kann dem Praktikanten gestattet werden, zum Zweck der praktischen
Ausbildung bei einem nicht staatlichen Bauwesen (Absatz 1) für bestimmte Zeit in Beschäftigung
zu treten. Die Dauer solcher Beschäftigung soll im ganzen ein Jahr nicht übersteigen.
3. Die Gesuche (Absatz 1 und 2) sind an das Ministerium des Innern zu richten und
werden von diesem im Einverständnis mit dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und
der auswärtigen Angelegenheiten verbeschieden.
86.
Vernachlässigt ein Ingenieurpraktikant seine praktische Ausbildung durch fortgesetzten
Mangel an Fleiß, oder erweist er sich für den Staatsdienst im Ingenieurbaufach als körperlich
unbrauchbar, so kann er von dem weiteren Vorbereitungsdienst ausgeschlossen und in der Liste
der Jugenieurpraktikanten gestrichen werden. Das gleiche kann geschehen, wenn ein Praktikant
sich so unwürdig führt, daß er zur Verwendung im Staatzsdienst nicht geeignet erscheint. Der
Ausschluß erfolgt durch Entschließung des Ministeriums des Innern, wenn der Praktikant im
Eisenbahnwesen beschäftigt ist oder war, im Einverständnis mit dem Ministerium des Groß-
herzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
III. Staatsprüfung.
87.
1. Spätestens mit Ablauf des vierten Jahres nach seiner Annahme zum Vorbereitungs-
dienst hat der Ingenieurpraktikant der Staatsprüfung sich zu unterziehen. Diese Frist ver-
längert sich um ein Jahr, wenn durch den einjährig-freiwilligen Dienst der Vorbereitungsdienst
unterbrochen werden mußte.
2. Die Staatsprüfung der Ingenieurpraktikanten wird von einer Kommission, die das
Ministerium des Junern unter Mitwirkung des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses
und der auswärtigen Angelegenheiten bestellt, jährlich einmal zu Karlsruhe vorgenommen.
3. Für die Teilnahme an der Staatsprüfung hat der Ingenieurpraktikant 50 /6 zu ent-
richten.
88.
1. Die eigenhändig geschriebene Anmeldung zur Staatsprüfung ist im Laufe des Monats
August an das Ministerium des Junern zu richten mit Angabe darüber, in welcher Weise
der sich Meldende der praktischen Ausbildung sich gewidmet hat; außerdem ist nachzuweisen,
daß er seiner Militärpflicht genügt hat oder vom Militärdienst ganz oder teilweise befreit ist.
2. Das Ministerium des Innern beschließt im Einverständnis mit dem Ministerium des
Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten über die Zulassung zur Prüfung
und stellt hinsichtlich der zugelassenen Praktikanten die Akten über deren Vorbereitungsdienst
der Prüfungskommission zu, welche sodann die Praktikanten zur Prüfung einruft.
3. Ingenieurpraktikanten, welche nach dem Urteil der Oberdirektion des Wasser= und
Straßenbaues oder der Generaldirektion der Staatseisenbahnen oder nach dem Inhalt sonstiger