Nr. XXI. 1
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 16. Juli 1906.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnungen: die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst für Maschineningenieure
betreffend; die Vorbildung für den höheren Forstverwaltungsdienst betreffend.
Bekanntmachung: des Staatsministeriums: die Lieserung und Prufung von Papier zu amtlichen Zwecken
betressend.
Berichtigung.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 2. Juli 1906.)
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst für Maschineningenieure betressend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag des Ministeriums Unseres Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten
und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
I. Einleitung.
§ 1.
Wer zu einem Staatsdienst im Maschinenfach gelangen will, muß:
das Reifezengnis eines deutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums oder einer
deutschen Oberrealschule und
. an der Technischen Hochschule zu Karlsruhe den Grad eines Diplomingenieurs in
der Abteilung für Maschinenwesen erworben haben,
* hierauf der praktischen Vorbereitung zum Dienst bei der Verwaltung der Staats-
eisenbahnen während zweier Jahre sich widmen,
endlich die Staatsprüfung bestehen.
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82.
1. Für die Erwerbung des Diploms im Maschinenwesen (5 10) ist die Diplomprüfungs-
ordnung der Technischen Hochschule zu Karlsruhe maßgebend.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 27