Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXI. 167 
8 4. 
Entscheidung über die Nachweise. 
Die Forst- und Domänendirektion entscheidet, ob die vorgelegten Nachweise als genügend 
zu erachten seien. 
85. 
Vorlehre. 
Vor Beginn des Hochschulstudiums und nach Zurücklegung des zweiten Studiensemesters 
haben sich diejenigen, welche sich dem Staatsforstverwaltungsdienste widmen wollen, jeweils 
während sechs Wochen einer Vorlehre, das ist der praktischen Beschäftigung bei einem Forst— 
amte zu unterziehen. Ausnahmsweise kann seitens der Forst- und Domänendirektion gestattet 
werden, daß der erste Abschnitt der Vorlehre in der Zeit zwischen dem ersten und zweiten 
Studiensemester zurückgelegt wird. 
Das Forstamt, bei welchem die Vorlehre zurückzulegen ist, wird für jeden einzelnen Fall 
von der Forst- und Domänendirektion bestimmt. Nach Beendigung jedes Abschnittes der Vor- 
lehre hat das Forstamt über Befähigung, Fleiß und Verhalten des ihm Zugewiesenen der 
Forst= und Domänendirektion zu berichten. 
Diejenigen, welche sich nach dem Ergebnisse der Vorlehre zur späteren Verwendung im 
Staatsforstdienste nicht eignen, werden vor Beginn des folgenden Semesters durch die Forst- 
und Domänendirektion davon verständigt, daß sie keine Aussicht haben, seiner Zeit zur Vor- 
prüfung zugelassen zu werden. 
86. 
Ausbildung. 
Die Ausbildung gliedert sich, abgesehen von der Vorlehre, in drei Abschnitte: 
a. die naturwissenschaftlich-mathematische Ausbildung, 
b. die theoretische Berufsbildung, 
C. die praktische Berufsbildung. 
87. 
Naturwissenschaftlich-mathematische Ausbildung. 
Die naturwissenschaftlich-mathematische Ausbildung umfaßt: 
Botanik einschließlich Forstbotanik, 
Zoologie, 
Chemie, 
Physik mit Elementarmechanik und Mcteorologie, 
Mineralogie und Geoelogie, 
Standortslehre, 
Grundlehren der höheren Mathematik, 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 28
	        
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