Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXI. 169 
8 10. 
Prüfungen. 
Der Nachweis der vorgeschriebenen Kenntnisse wird durch das Bestehen 
a. der Vorprüfung 
b. der Hauptprüfung 
. der Staatsprüfung 
erbracht. 
Die Vorprüfung kann frühestens nach einem Studium von vier Semestern abgelegt werden. 
Zwischen der Vor= und der Hauptprüfung muß ein Zeitraum von mindestens vier 
Semestern, zwischen der Haupt= und der Staatsprüfung eine im praktischen Dienste zuzu- 
bringende Vorbereitungszeit von mindestens drei Jahren liegen. 
111. 
Zeitpunkt der Prüfungen. Bestimmung des Termins für dieselben und die Anmeldung. Ernennung der 
Prüfungskommissionen. 
Die Vorprüfung findet in der Regel in der zweiten Hälfte des September, die Haupt- 
prüfung im Jannar, die Staatsprüfung im März jeden Jahres statt. 
Die Termine für die Anmeldung und die Prüfung werden vom Ministerium des Innern 
bestimmt, das auch auf Vorschlag der Forst= und Domänendirektion die Prüfungskommissionen 
sowie deren Vorsitzende ernennt. Die bezüglich der Termine getroffene Bestimmung ist in 
der Karlsruher Zeitung und dem Verordnungsblatt der Forst= und Domänendirektion bekannt 
zu geben. 
12. 
Vorprüfung. 
Die Studierenden, die sich der Vorprüfung unterziehen wollen, haben sich bei der Forst- 
und Domänendirektion schriftlich anzumelden und dabei vorzulegen: 
a. die Ausfertigung der gemäß § 4 getroffenen Entscheidung, 
b. die Belege über den Besuch der in § 7 verzeichneten naturwissenschaftlich-mathematischen 
Vorlesungen sowie über die erfolgreiche Teilnahme an den dort vorgesehenen praktischen 
Übungen. 
Studierenden, welche nach dem Ergebnisse der Vorlehre für den stattlichen Forstver- 
waltungsdienst nicht als geeignet erscheinen, kann die Zulassung zur Vorprüfung verweigert 
werden. 
Die Vorprüfung erstreckt sich auf die in § 7 vorgesehenen naturwissenschaftlich-mathe- 
matischen Fächer. 
13. 
Hauptprüfung. 
Zwecks Zulassung zur Hauptprüfung sind der Forst= und Domänendirektion vorzulegen: 
a. die Urkunde über die Ablegung der Vorprüfung, 
28.
	        
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