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Prüfungen.
Der Nachweis der vorgeschriebenen Kenntnisse wird durch das Bestehen
a. der Vorprüfung
b. der Hauptprüfung
. der Staatsprüfung
erbracht.
Die Vorprüfung kann frühestens nach einem Studium von vier Semestern abgelegt werden.
Zwischen der Vor= und der Hauptprüfung muß ein Zeitraum von mindestens vier
Semestern, zwischen der Haupt= und der Staatsprüfung eine im praktischen Dienste zuzu-
bringende Vorbereitungszeit von mindestens drei Jahren liegen.
111.
Zeitpunkt der Prüfungen. Bestimmung des Termins für dieselben und die Anmeldung. Ernennung der
Prüfungskommissionen.
Die Vorprüfung findet in der Regel in der zweiten Hälfte des September, die Haupt-
prüfung im Jannar, die Staatsprüfung im März jeden Jahres statt.
Die Termine für die Anmeldung und die Prüfung werden vom Ministerium des Innern
bestimmt, das auch auf Vorschlag der Forst= und Domänendirektion die Prüfungskommissionen
sowie deren Vorsitzende ernennt. Die bezüglich der Termine getroffene Bestimmung ist in
der Karlsruher Zeitung und dem Verordnungsblatt der Forst= und Domänendirektion bekannt
zu geben.
12.
Vorprüfung.
Die Studierenden, die sich der Vorprüfung unterziehen wollen, haben sich bei der Forst-
und Domänendirektion schriftlich anzumelden und dabei vorzulegen:
a. die Ausfertigung der gemäß § 4 getroffenen Entscheidung,
b. die Belege über den Besuch der in § 7 verzeichneten naturwissenschaftlich-mathematischen
Vorlesungen sowie über die erfolgreiche Teilnahme an den dort vorgesehenen praktischen
Übungen.
Studierenden, welche nach dem Ergebnisse der Vorlehre für den stattlichen Forstver-
waltungsdienst nicht als geeignet erscheinen, kann die Zulassung zur Vorprüfung verweigert
werden.
Die Vorprüfung erstreckt sich auf die in § 7 vorgesehenen naturwissenschaftlich-mathe-
matischen Fächer.
13.
Hauptprüfung.
Zwecks Zulassung zur Hauptprüfung sind der Forst= und Domänendirektion vorzulegen:
a. die Urkunde über die Ablegung der Vorprüfung,
28.