XXI. 177
Jedes Papier muß eine seinem Verwendungszweck entsprechende Leimfestigkeit besitzen.
Die Bogengröße 33 2 42 ist auch bei Vordrucken, Büchern u. s. w. vorzugsweise in
Anwendung zu bringen. Soweit dies nicht angängig ist, sind die nachstehenden Bogengrößen,
in der Regel unter Innehaltung der angegebenen Einheitsgewichte, zu benntzen:
Gewichte für
1000 Bogen! Quadrat-
ku C
Nr. 2 = 34 X 43 em 14,6
„ 3= 36 -T 45 „ 16,2 100
„ 4— 38 K 48 „ 18,2
„ 5 = 40 T 50 „ 20,0
Nr. 6 = 42 — 53 cm 24,5
„ 7 — 44 X 56 „ 27,c no
„ 8 = 46 = 59 „ 29,9
„ 9 — 48 + 64 „ 33,8
Nr. 10 — 50 65 cm . — ch
„ 11 = 54 T 68 „ #
„ 12 = 57 X 78 „ — Vedarf
Für Schreibpapier der Klassen 1 und 2, das für seinen besonderen Zweck in hohem Maße
undurchsichtig sein muß, kann nach Bedarf eine Gewichtserhöhung bis zu 25 Prozent vorge-
schrieben werden.
Die Papiere der Klassen 1 bis 4 dürfen sowohl in der Reißlänge und der Dehnung als
auch bei den Falzklassen bis zu 10 Prozent nach unten hin von den festgesetzten Werten
abweichen.
Gegen die bei den Verwendungsklassen aufgeführten Einheitsgewichte dürfen
(1. Schreib= und Druckpapiere um 2,5 Prozent,
b. Aktendeckel und Packpapiere um 4 Prozent des Gewichts
nach oben oder unten abweichen. Die Riesumhüllung (das zum Verpacken von 1000 Bogen
verwendete Umschlagpapier) wird bei der Gewichtsfeststellung mitgerechnet.
§2.
Die Schreibpapiere der Verwendungsklassen 1 bis 4 sind mit einem auf dem Siebe her-
gestellten Wasserzeichen zu versehen. Das Wasserzeichen muß die Firma des Fabrikanten sowie
neben dem Worte „Normal“ das Zeichen der Verwendungsklasse enthalten; die Hinzufügung
einer Jahreszahl sowie eines Zeichens zur Kennzeichnung der Fertigung ist zulässig. Die
Abkürzung der Firma ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine Zweifel über den Ursprung
des Papiers hervorgerufen werden können. Das Wasserzeichen muß vollständig, wenn auch
unterbrochen, in jedem Bogen vorhanden sein.