178 XXI.
83.
Es dürfen nur solche Papiere der Klassen 1 bis 4 zum amtlichen Gebrauche verwendet
werden, deren Wasserzeichen bei dem Königlichen Materialprüfungsamt in Dahlem einge-
tragen ist.
Die eingetragenen Wasserzeichen werden im „Reichs= und Staatsanzeiger“ bekannt gemacht:;
ein Verzeichnis derselben kann unentgeltlich von dem Materialprüfungsamt bezogen werden.
8 4.
Vor der Erteilung von Lieferungsaufträgen ist, sofern es sich nicht um einmalige Lieferungen
geringen Umfangs handelt, von jeder Papiersorte zunächst eine Probe einzufordern, die für die
äußere Beschaffenheit (Aussehen, Glätte, Griff u. s. w.) des zu liefernden Papiers maß-
gebend ist.
Die Prüfung des Papiers nach äußerer Beschaffenheit sowie nach Gewicht und Bogen-
größe erfolgt durch die Behörde, der das Papier geliefert ist.
5.
Zur Prüfung auf Stoffzusammensetzung, Festigkeit und Leimung sind sogleich nach erfolgter
Lieferung und vor der Ingebrauchnahme des Papiers Proben an das Königliche Material=
prüfungsamt in Dahlem einzusenden. Das Bedrucken des Papiers mit Kopfaufdruck oder
Formularvordruck ist als „Ingebrauchnahme“ nicht anzusehen. Soweit jedoch das Papier nicht
schon bedruckt geliefert wird, hat die Prüfung vor dem Bedrucken zu erfolgen.
Die Gebühr für die Prüfung einer Papiersorte durch das Materialprüfungsamt beträgt
20 ∆ Ergibt die Prüfung, daß das Papier den Anforderungen genügt, so hat die Behörde,
anderenfalls der Lieferant die Prüfungsgebühr zu zahlen.
§ 6.
Die an das Materialprüfungsamt einzusendenden Proben müssen aus zehn Bogen Papier,
zehn Briefumschlägen oder Aktendeckeln von jeder zu prüfenden Sorte bestehen und einzeln
aus verschiedenen Stellen der Lieferung und aus Paketen, die noch nicht geöffnet waren, bei
größeren Lieferungen aus mindesteus fünf Paketen, entnommen werden; sie sind zwischen steife
Deckel zu verpacken und dürfen nur soweit geknifft werden, daß die ungeknifften Flächen
mindestens 26,5 X 21 cin groß bleiben.
87.
Das Materialprüfungsamt hat in seinen Prüfungszeugnissen neben der Angabe der
Einzelergebnisse der Prüfung zu bescheinigen, ob das Papier die Bedingungen für die Stoff-
zusammensetzung, Festigkeit und Leimung erfüllt oder nicht erfüllt. Letztereufalls ist ersichtlich
zu machen, inwieweit den Anforderungen nicht genügt ist.
Auf Antrag und gegen Erstattung der Kosten können den Papierfabriken, deren
Wasserzeichen eingetragen ist, die Ergebnisse der amtlicherseits veranlaßten Prüfungen ihrer
Papiere von dem Materialprüfungsamt mitgeteilt werden.