Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXI. 179 
88. 
Papiere, die nach dem Urteile der Behörden (§ 4 Absatz 2) oder nach den Prüfungs- 
zeugnissen des Materialprüfungsamts (§ 7 Absatz 1) den Bedingungen nicht genügen, sind 
zurückzuweisen. 
Hat das Materialprüfungsamt bei den im Auftrage von Behörden vorgenommenen 
Prüfungen der Erzeugnisse einer Fabrik im Laufe eines Jahres mehrfach grobe Verstöße 
gegen die Bestimmungen festgestellt, so ist die Fabrik von dem Materialprüfungsamt zu 
verwarnen. 
Als grobe Verstöße gelten Abweichungen gegen die Stoff= und Festigkeitsklasse, die bei 
achtsamer Fabrikation und gewissenhafter Kontrolle der Ware vor Abgang aus der Fabrifk 
hätten erkannt werden müssen. 
Bleibt die Verwarnung erfolglos, so kann die Fabrik durch Streichung ihres Wasser- 
zeichens in dem amtlichen Verzeichnisse von ferneren Lieferungen für staatliche Behörden aus- 
geschlossen werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt durch den Minister für Handel und 
Gewerbe. 
Die Löschung des Wasserzeichens wird im „Reichs= und Staatsanzeiger“ bekannt gemacht. 
Nach Ablauf von zwei Jahren kann die betreffende Fabrik unter Vorlegung von Proben 
ihres Papiers bei dem Materialprüfungsamte die Wiedereintragung ihres Wasserzeichens 
beantragen. Über den Antrag entscheidet auf Grund gutachtlichen Berichts des Material= 
prüfungsamts der Minister für Handel und Gewerbe. 
§ 9. 
Die Behörden dürfen in ihren Lieferungsbedingungen andere als die bei den Verwen- 
dungsklassen angegebenen Grenzwerte für Stoff, Festigkeit und Gewicht des Papiers nicht vor- 
schreiben. 
In den Verträgen über Papierlieferungen beziehungsweise bei mündlicher Erteilung des 
Lieferungsauftrags ist auszubedingen, daß der Lieferant sich den für ihn aus diesen 
Bestimmungen folgenden Verpflichtungen zu unterwerfen habe. 
Diese Bestimmungen sind jedem Lieferungsvertrag anzuheften und zu dem Zweck von 
dem Königlichen Materialprüfungsamt in Dahlem auf Verlangen abzugeben. 
8 10. 
Die unter dem 17. November 1891 erlassenen Vorschriften für die Lieferung und Prüfung 
von Papier zu amtlichen Zwecken treten außer Kraft. 
Berlin, den 28. Januar 1904. 
Königliches Staatsministerium. 
Graf von Bülow. Schönstedt. Graf von Posadowsky. von Tirpitz. Studt. 
Freiherr von Rheinbaben. von Podbielski. Freiherr von Hammerstei u. Möller. 
Budde. von Einem.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.