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88.
Papiere, die nach dem Urteile der Behörden (§ 4 Absatz 2) oder nach den Prüfungs-
zeugnissen des Materialprüfungsamts (§ 7 Absatz 1) den Bedingungen nicht genügen, sind
zurückzuweisen.
Hat das Materialprüfungsamt bei den im Auftrage von Behörden vorgenommenen
Prüfungen der Erzeugnisse einer Fabrik im Laufe eines Jahres mehrfach grobe Verstöße
gegen die Bestimmungen festgestellt, so ist die Fabrik von dem Materialprüfungsamt zu
verwarnen.
Als grobe Verstöße gelten Abweichungen gegen die Stoff= und Festigkeitsklasse, die bei
achtsamer Fabrikation und gewissenhafter Kontrolle der Ware vor Abgang aus der Fabrifk
hätten erkannt werden müssen.
Bleibt die Verwarnung erfolglos, so kann die Fabrik durch Streichung ihres Wasser-
zeichens in dem amtlichen Verzeichnisse von ferneren Lieferungen für staatliche Behörden aus-
geschlossen werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt durch den Minister für Handel und
Gewerbe.
Die Löschung des Wasserzeichens wird im „Reichs= und Staatsanzeiger“ bekannt gemacht.
Nach Ablauf von zwei Jahren kann die betreffende Fabrik unter Vorlegung von Proben
ihres Papiers bei dem Materialprüfungsamte die Wiedereintragung ihres Wasserzeichens
beantragen. Über den Antrag entscheidet auf Grund gutachtlichen Berichts des Material=
prüfungsamts der Minister für Handel und Gewerbe.
§ 9.
Die Behörden dürfen in ihren Lieferungsbedingungen andere als die bei den Verwen-
dungsklassen angegebenen Grenzwerte für Stoff, Festigkeit und Gewicht des Papiers nicht vor-
schreiben.
In den Verträgen über Papierlieferungen beziehungsweise bei mündlicher Erteilung des
Lieferungsauftrags ist auszubedingen, daß der Lieferant sich den für ihn aus diesen
Bestimmungen folgenden Verpflichtungen zu unterwerfen habe.
Diese Bestimmungen sind jedem Lieferungsvertrag anzuheften und zu dem Zweck von
dem Königlichen Materialprüfungsamt in Dahlem auf Verlangen abzugeben.
8 10.
Die unter dem 17. November 1891 erlassenen Vorschriften für die Lieferung und Prüfung
von Papier zu amtlichen Zwecken treten außer Kraft.
Berlin, den 28. Januar 1904.
Königliches Staatsministerium.
Graf von Bülow. Schönstedt. Graf von Posadowsky. von Tirpitz. Studt.
Freiherr von Rheinbaben. von Podbielski. Freiherr von Hammerstei u. Möller.
Budde. von Einem.