180 XXl.
Berichtigung.
1. Der § 20 Absatz 2 der Verordnung des Finanzministeriums vom 21. Juni 1906 (Seite 129 oben) hat zu lauten:
„Abschriften oder Anszüge aus den rechtspolizeilichen Akten sind nur, soweit nnerläßlich, zu den steuerlichen Akten
zu nehmen.“
2. Am Kopf des dieser Verordnung angesügten Musters (Seite 130 oben links), sowie in dessen Text, Zeile 11, muß es
statt „Anmeldungsbuch Nr.“ „Sollbuch Nr.“ heißen.
diuck und Verlag von Mand & Bogel in Karlsrude.