Nr. XXIII. 183
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 24. Juli 1906.
Juhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Ausbildung der Geometer betreffend.
Verordnung und Bekanntmachungen: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unter-
richts: Anderung der Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen betreffend; des Ministeriums der
Finanzen: die Rechnungsnachweisungen des Staatshaushalts für 1902 und 1903 beziehungsweise 1903 und 100| betreffend:
die Festsetzung des Zollgrenzbezirks betreffend.
Landcsherrliche Verordnung.
(Vom 10. Juli 1906.)
Die Ausbildung der Geometer betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres Staats-
ministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
Unsere Verordnung vom 17. September 1898, die Ausbildung, Prüfung und Beauf-
sichtigung der öffentlich bestellten Feldmeßkundigen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 427), wird mit sofortiger Wirksamkeit in nachstehender Weise geändert und ergänzt.
In §5 erhält Ziffer 2 folgende Fassung:
2. Die praktische Fachbildung erfordert eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im
Vermessungswesen, wovon ein Jahr der theoretischen Fachbildung (Ziffer 1) vorauszugehen
hat und zwei Jahre der erfolgreichen Ablegung der ersten Staatsprüfung (§ 10 ff.) nach-
folgen müssen.
Von dieser Vorschrift, jedoch nicht hinsichtlich der Dauer der Ausbildungszeit, kann
ausnahmsweise durch die Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues Nachsicht erteilt werden.
Für die praktische Ausbildung nach bestandener erster Staatsprüfung wird gefordert:
n. die erfolgreiche Beteiligung an dem unter der Leitung der Oberdirektion des Wasser-
und Straßenbaues nach Bedarf alljährlich im Spätjahr während zwei bis drei Monaten
stattfindenden praktischen Übungskurs,
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