Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

184 XXIII. 
b. eine mindestens einjährige Dienstzeit bei einem badischen Bezirksgeometer und zwar 
in der Regel nach zurückgelegtem Ubungskurs (a), sofern nicht hierwegen eine Aus- 
nahme durch die Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues zugelassen wird. 
Im übrigen kann die praktische Ausbildung erworben werden bei badischen öffentlich 
bestellten Geometern oder im vermessungstechnischen Dienst der Oberdirektion des Wasser= und 
Straßenbaues, der badischen Eisenbahnverwaltung oder Forstverwaltung. Sie soll tunlichst 
sämtliche Zweige des praktischen Vermessungswesens umfassen. 
Inwieweit die praktische Beschäftigung bei anderen als den obengenannten Behörden und 
Personen als gleichwertig zu erachten ist. entscheidet im Einzelfalle die Oberdirektion des 
Wasser= und Straßenbaues. 
Nach § 5 wird eingefügt: 
8 Za. 
Praktischer übungskurs. 
Die Gesuche um Zulassung zum praktischen übungskurs sind vor dem 1. August an die 
Oberdirektion des Wasser- und Straßenbaues einzureichen. 
Über die erfolgreiche Beteiligung am Ubungskurs wird von dem Leiter desselben jedem 
Teilnehmer eine Beurkundung ausgestellt. Zur Ausstellung der Beurkundung ist erforderlich, 
daß der Betreffende durchaus regelmäßig und fleißig an den Übungen sich beteiligt und ein 
angemessenes Verhalten beobachtet hat. 
In § 15 erhält der zweite Absatz folgende Fassung: 
Der unter Ziffer 2 verlangte Ausweis wird erbracht durch die in § 5 a bezeichnete 
Beurkundung über die erfolgreiche Beteiligung am praktischen UÜbungskurs, sowie durch die 
Zeugnisse derjenigen Behörden und öffentlich bestellten Geometer, bei denen der Kandidat 
praktisch beschäftigt war. Die Zengnisse müssen genügende Auskunft erteilen über die Zeit 
der Beschäftigung, über die Art der verrichteten Geschäfte, sowie über Leistungen und Verhalten 
des Kandidaten. 
Gegeben zu Schloß Baden, den 10. Juli 1906. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Hardeck. 
Becker.
	        
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