Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXIII. 185 
Verordnung. 
(Vom 16. Juli 1906.) 
Anderung der Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen betreffend. 
Mit höchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 12. Juli 1906 
Nr. 601 treten in den §§ 4, 5, 10, 12, 13 und 14 der mit landesherrlicher Verordnung 
vom 21. März 1903 eingeführten Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen 
nachstehende Anderungen ein: 
I. 
Ziffer 1 des § 4 Bedingung der Zulassung erhält folgende Fassung: 
Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich, daß der Kandidat das Reifezeugnis eines 
deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule erworben und 
darauf mindestens acht Halbjahre an einer deutschen Staatsuniversität seinem Berufsstudium 
ordnnngsgemäß obgelegen hat 
Kandidaten, welche auf Grund des Reifezeugnisses einer Oberrealschule eine Prüfung in 
Deutsch, Französisch, Englisch oder in der Geschichte ablegen wollen, haben — wenn Latein 
nicht unter ihren Prüfungsfächern ist — sich über den Besitz derjenigen Kenntnisse im Lateinischen 
auszuweisen, welche das sichere Verständnis der sprachlich-historischen Vorgänge auf dem Gebiet 
der deutschen, französischen oder englischen Sprache und die Lektüre lateinisch abgefaßter 
Geschichtsquellen erfordert. 
Dieser Nachweis ist durch Vorlage von Zeugnissen über entsprechende Studien während 
der Schulvorbereitungszeit oder spätestens in den beiden ersten Semestern des akademischen 
Fachstudiums zu liefern, besonders durch Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des an Ober- 
realschulen eingerichteten fakultativen Lateinunterrichts und über die geordnete Teilnahme an 
akademischen Ergänzungs= und Fortbildungskursen in den alten Sprachen. 
II. 
In § 5 Ziffer 3 ist unter die Citate der Paragraphen der Prüfungsordnung vor § 4 
Ziffer 4 der § 4 Ziffer 1 Absatz 2 einzuschieben und unter die besonderen Aufführungen der 
durch Zeugnisse zu belegenden Bedingungen aufzunehmen: — insbesondere den Erwerb der 
erforderlichen Kenntnisse in Latein im Fall des § 4 Ziffer 1 Absatz 2, sowie die Teilnahme 
an den Ubungen an Seminarien, Laboratorien und akademischen Instituten. 
III. 
Am Schluß der 88 10, 12 und 13 ist unter C beizufügen: 
Aus dem Verlauf der Prüfung im Deutschen (Französischen beziehungsweise Englischen) 
insbesondere über sprachgeschichtliche Fragen soll sich auch die Bestätigung ergeben, daß der Kandidat 
im allgemeinen diejenigen Kenntnisse in der lateinischen Sprache gegenwärtig hat, welche für
	        
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