XXIII. 185
Verordnung.
(Vom 16. Juli 1906.)
Anderung der Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen betreffend.
Mit höchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 12. Juli 1906
Nr. 601 treten in den §§ 4, 5, 10, 12, 13 und 14 der mit landesherrlicher Verordnung
vom 21. März 1903 eingeführten Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen
nachstehende Anderungen ein:
I.
Ziffer 1 des § 4 Bedingung der Zulassung erhält folgende Fassung:
Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich, daß der Kandidat das Reifezeugnis eines
deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule erworben und
darauf mindestens acht Halbjahre an einer deutschen Staatsuniversität seinem Berufsstudium
ordnnngsgemäß obgelegen hat
Kandidaten, welche auf Grund des Reifezeugnisses einer Oberrealschule eine Prüfung in
Deutsch, Französisch, Englisch oder in der Geschichte ablegen wollen, haben — wenn Latein
nicht unter ihren Prüfungsfächern ist — sich über den Besitz derjenigen Kenntnisse im Lateinischen
auszuweisen, welche das sichere Verständnis der sprachlich-historischen Vorgänge auf dem Gebiet
der deutschen, französischen oder englischen Sprache und die Lektüre lateinisch abgefaßter
Geschichtsquellen erfordert.
Dieser Nachweis ist durch Vorlage von Zeugnissen über entsprechende Studien während
der Schulvorbereitungszeit oder spätestens in den beiden ersten Semestern des akademischen
Fachstudiums zu liefern, besonders durch Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des an Ober-
realschulen eingerichteten fakultativen Lateinunterrichts und über die geordnete Teilnahme an
akademischen Ergänzungs= und Fortbildungskursen in den alten Sprachen.
II.
In § 5 Ziffer 3 ist unter die Citate der Paragraphen der Prüfungsordnung vor § 4
Ziffer 4 der § 4 Ziffer 1 Absatz 2 einzuschieben und unter die besonderen Aufführungen der
durch Zeugnisse zu belegenden Bedingungen aufzunehmen: — insbesondere den Erwerb der
erforderlichen Kenntnisse in Latein im Fall des § 4 Ziffer 1 Absatz 2, sowie die Teilnahme
an den Ubungen an Seminarien, Laboratorien und akademischen Instituten.
III.
Am Schluß der 88 10, 12 und 13 ist unter C beizufügen:
Aus dem Verlauf der Prüfung im Deutschen (Französischen beziehungsweise Englischen)
insbesondere über sprachgeschichtliche Fragen soll sich auch die Bestätigung ergeben, daß der Kandidat
im allgemeinen diejenigen Kenntnisse in der lateinischen Sprache gegenwärtig hat, welche für