Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

186 XXIII. 
das sichere Verständnis derartiger Fragen auf dem Gebiet der deutschen (französischen beziehungs— 
weise englischen) Sprache erforderlich sind. 
IV. 
Am Schluß des 8 14 ist unter Cheinzuschieben: 
C. Die Prüfung in römischer Geschichte, römischen Quellenschriften und Quellenkunde soll 
zugleich dartun, daß der Kandidat die zur Lektüre und zum sicheren Verständnis der lateinisch 
abgefaßten Geschichtsquellen erforderlichen Kenntnisse der lateinischen Sprache hat. 
Kandidaten, welche in der Geschichte als Hauptfach geprüft werden, haben zu diesem Behuf 
zwei Fragen der römischen Quellenkunde in Klaufur zu bearbeiten. 
Karlsruhe, den 16. Juli 1906. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. 
Frey. 
Bekanntmachung. 
(Vom 15. Juli 1906.) 
Die Rechnungsnachweisungen des Staatshaushalts für 1902 und 1903 beziehungsweise 1903 und 1904 
betreffend. 
Zufolge Allerhöchster Staatsministerial-Entschließung vom 10 Juli d. J. wird nachstehende 
Adresse der beiden Kammern der Ständeversammlung, die Rechnungsnachweisungen über den 
Vollzug der Budgets sämtlicher Ministerien (Vergleichung der Budgetsätze mit den Rechnungs- 
ergebnissen) für 1902 und 1903 sowie die Nachweisung über die in den Jahren 1903 und 
1904 eingegangenen Staatsgelder und deren Verwendung betreffend, zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht. 
Karlsruhe, den 15. Juli 1906. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Becker. 
Gottlob. 
Durchlauchtigster Großherzog! 
Gnädigster Fürst und Herr! 
Die zweite Kammer Euerer Königlichen Hoheit getreuen Stände hat die ihr 
vorgelegte „Vergleichende Darstellung der Budgetsätze und Rechnungsergebnisse für die Jahre 
1902 und 1903“ hinsichtlich 
a. der in der Hauptstaatsrechnung vereinigten und 
b. der aus derselben ausgeschiedenen Staatsverwaltungszweige,
	        
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