Nr. XXIV. *
Gesetzes- und Verordnungs-WBlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 27. Juli 1906.
Inhalt.
Gesenz: Anderung des Gesetzes über den Elementarunterricht betressend.
Gcsetz.
(Vom 19. Juli 1906.)
Anderung des Gesetzes über den Elementarunterricht betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel I.
Die §§ 14, 15, 18, 21, 37 Absatz 2, 39, 46, 47, 48 Absatz 3, 52, 57, 73, 117, 118
und 120 des Gesetzes über den Elementarunterricht in der Fassung des Gesetzes vom 13. Mai
1892 beziehungsweise vom 17. Juli 1902 erhalten folgende abgeänderte Fassung:
8 14.
An jeder Volksschule sind soviele Lehrer anzustellen, daß auf einen dauernd nicht mehr
als siebzig Schulkinder kommen.
Aus sehr erheblichen Gründen kann durch die Oberschulbehörde einem Lehrer auf unbe-
stimmte Zeit auch eine größere, jedoch nie eine hundert übersteigende Zahl von Schülern über-
lassen werden.
15.
Die zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses errichteten Lehrerstellen werden teils
mit Hauptlehrern, teils mit Unterlehrern besetzt.
Mit Unterlehrern sind an Volksschulen mit 2 bis 5 Lehrerstellen eine, bei 6 bis 10 Lehrer-
stellen 2, bei 11 bis 15 drei Stellen u. s. f. zu besetzen.
Gesebes= und Verordnungsblatt 1906. 32