Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXIV. 191 
g 46 
Außer den mit dem Hauptdienste nach §§ 39, 41, 43, 44, 45 verbundenen Bezügen haben 
Lehrer (Lehrerinnen) an Volksschulen für jede gemäß § 37 über die gesetzliche Höchstzahl hinaus 
e#nleilte wöchentliche Unterrichtsstunde (Unterricht in weiblichen Handarbeiten und Haushaltungs- 
kunde ausgenommen) sechzig Mark jährlich anzusprechen. 
1. 
t 
8 47. 
Lehrerinnen für Unterricht in weiblichen Handarbeiten und Haushaltungskunde erhalten, 
wenn sie im vertragsmäßigen Dienstverhältnis verwendet sind, eine Vergütung, die 
nach Anhörung des Gemeinderats durch die Staatsverwaltungsbehörde festgesetzt wird. 
Dieselbe soll für das Jahr und für jede wöchentlich zu erteilende Unterrichtsstunde 
nicht weniger betragen, als 
dreißig Mark, wenn der Unterricht während des ganzen Jahres erteilt, 
zwanzig Mark, wenn derselbe während der Sommermonate ausgesetzt wird. 
  
In der Stellung nichtetatmäßiger Beamter (§ 36 Absatz 1) ist solchen Lehrerinnen 
mindestens die in § 44 bezeichnete Anfangsvergütung für Unterlehrerinnen sowie Wohnung 
nach § 45 a Absatz 1 des Gesetzes oder an Stelle derselben eine Mietzinsentschädigung, 
welche mindestens drei Fünftel des in Ziffer 3 lit. b dieses Paragraphen bezeichneten 
Wohnungsgeldes beträgt, zu gewähren. 
. In etatmäßiger Stellung (§ 36 Absatz 2) erhalten dieselben 
einen jährlichen Gehalt von zwölfhundertfünfzig Mark (Anfangsgehalt) bis sechzehn- 
hundertfünfzig Mark (Höchstgehalt). Die Erhöhung vom Anfangsgehalt zum Höchst- 
gehalt tritt ein nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 lit. a mit dem Unter- 
schied jedoch, daß die einzelne Zulage nur je einhundert Mark beträgt; 
. Mietzinsentschädigung in der Höhe des Wohnungsgeldes, das im jeweiligen 
Wohnungsgeldtarif für die Beamten der Dienstklasse ] des Wohnungsgeldtarifs 
festgesetzt ist. 
S 
§ 48 Absatz 3. 
Im Falle einer nachfolgenden Wiederanstellung als Hauptlehrer kommt die im einst- 
weiligen Ruhestand zugebrachte Zeit für die Berechnung der Zulagefrist (8 39 a Absatz 2) 
wie auch für den bei späterer endgültiger Zuruhesetzung zu gewährenden Ruhegehalt, sofern 
und soweit während des einstweiligen Ruhestandes eine Dienstversehung nach § 27 statt- 
gefunden hat, mit der Maßgabe in Anrechnung, daß die Zulage erst vom Tag der etat- 
mäßigen Wiederanstellung an in Wirksamkeit tritt. Für die Berechnung der weiteren Zulagen 
ist der Zeupunkt bestimmend, auf den die Zulage bewilligt worden wäre, wenn der Lehrer 
sich nicht im einstweiligen Ruhestand befunden hätte. 
32.
	        
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