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Außer den mit dem Hauptdienste nach §§ 39, 41, 43, 44, 45 verbundenen Bezügen haben
Lehrer (Lehrerinnen) an Volksschulen für jede gemäß § 37 über die gesetzliche Höchstzahl hinaus
e#nleilte wöchentliche Unterrichtsstunde (Unterricht in weiblichen Handarbeiten und Haushaltungs-
kunde ausgenommen) sechzig Mark jährlich anzusprechen.
1.
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8 47.
Lehrerinnen für Unterricht in weiblichen Handarbeiten und Haushaltungskunde erhalten,
wenn sie im vertragsmäßigen Dienstverhältnis verwendet sind, eine Vergütung, die
nach Anhörung des Gemeinderats durch die Staatsverwaltungsbehörde festgesetzt wird.
Dieselbe soll für das Jahr und für jede wöchentlich zu erteilende Unterrichtsstunde
nicht weniger betragen, als
dreißig Mark, wenn der Unterricht während des ganzen Jahres erteilt,
zwanzig Mark, wenn derselbe während der Sommermonate ausgesetzt wird.
In der Stellung nichtetatmäßiger Beamter (§ 36 Absatz 1) ist solchen Lehrerinnen
mindestens die in § 44 bezeichnete Anfangsvergütung für Unterlehrerinnen sowie Wohnung
nach § 45 a Absatz 1 des Gesetzes oder an Stelle derselben eine Mietzinsentschädigung,
welche mindestens drei Fünftel des in Ziffer 3 lit. b dieses Paragraphen bezeichneten
Wohnungsgeldes beträgt, zu gewähren.
. In etatmäßiger Stellung (§ 36 Absatz 2) erhalten dieselben
einen jährlichen Gehalt von zwölfhundertfünfzig Mark (Anfangsgehalt) bis sechzehn-
hundertfünfzig Mark (Höchstgehalt). Die Erhöhung vom Anfangsgehalt zum Höchst-
gehalt tritt ein nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 lit. a mit dem Unter-
schied jedoch, daß die einzelne Zulage nur je einhundert Mark beträgt;
. Mietzinsentschädigung in der Höhe des Wohnungsgeldes, das im jeweiligen
Wohnungsgeldtarif für die Beamten der Dienstklasse ] des Wohnungsgeldtarifs
festgesetzt ist.
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§ 48 Absatz 3.
Im Falle einer nachfolgenden Wiederanstellung als Hauptlehrer kommt die im einst-
weiligen Ruhestand zugebrachte Zeit für die Berechnung der Zulagefrist (8 39 a Absatz 2)
wie auch für den bei späterer endgültiger Zuruhesetzung zu gewährenden Ruhegehalt, sofern
und soweit während des einstweiligen Ruhestandes eine Dienstversehung nach § 27 statt-
gefunden hat, mit der Maßgabe in Anrechnung, daß die Zulage erst vom Tag der etat-
mäßigen Wiederanstellung an in Wirksamkeit tritt. Für die Berechnung der weiteren Zulagen
ist der Zeupunkt bestimmend, auf den die Zulage bewilligt worden wäre, wenn der Lehrer
sich nicht im einstweiligen Ruhestand befunden hätte.
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