Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXIV. 195 
späteren etatmäßigen Wiederanstellung auf diesen Zeitpunkt an Gehalt derjenige Betrag 
zu gewähren ist, auf den sie am 1. Januar 1906 Anwartschaft gehabt hätten, wenn 
sie an diesem Tage Inhaber einer Hauptlehrerstelle gewesen wären. 
5. Die lediglich zur Erteilung von Unterricht in weiblichen Handarbeiten und in Haus- 
haltungskunde bestimmten Lehrerinnen, die am 1. Jannar 1906 bereits etatmäßig 
(§ 36 Absatz 2) angestellt sind, erhalten auf diesen Zeitpunkt unter gleichzeitiger 
Zurückziehung der ihnen nach Artikel IV des Gesetzes vom 17. Juli 1902 zukommenden 
Dienstzulage eine Gehaltszulage von 150 ; für die Bemessung der nach diesem 
Zeitpunkt anfallenden Zulagen bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Mai 1892 
in Kraft. Desgleichen verbleiben solche Lehrerinnen in dem Genuß des ihnen auf 
Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juli 1902 zuerkannten Wohnungsgeldes. 
Artikel III. 
Die Festsetzung der Beiträge auf Grund der Vorschriften in § 52 Ziffer 1 des Gesetzes 
hat nach den Ergebnissen der Volkszählung vom 1. Dezember 1905 zunächst für die Jahre 1906 
bis mit 1911 zu geschehen. 
Der Mehraufwand, der sich hieraus für die Gemeinden ergibt, kann nach Maßgabe der 
Vorschriften in §§ 73 und 80 des Gesetzes auf die Staatskasse überwälzt werden. 
Gemeinden, welche bisher zur Bestreitung des in § 73 des Gesetzes bezeichucten Aufwandes 
einen Staatsbeitrag nicht bezogen haben, können auf Grund der Anderung des § 521 Ziffer 1 
des Gesetzes beim Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Zubilligung eines 
solchen für die Zeit vom 1. Januar 1906 bis zum 1. Januar 1912 (§ 148 des Gesetzes) 
beantragen. 
Der Berechnung ist der Durchschnitt der Gemeindeumlagen während des Zeitraumes der 
Jahre 1892 bis mit 1901 und als jüngstes Gemeindesteuerkataster dasjenige des Jahres 1906 
zugrunde zu legen. . 
Der Antrag muß aber innerhalb Jahresfrist vom Tag der zugestellten Berechnung des 
Gemeindebeitrages an bei der Oberschulbehörde eingereicht sein. 
Artikel lV. 
Die Mittel zur Bestreitung des durch gegenwärtiges Gesetz entstehenden Mehraufwandes 
sind durch das Finanzgesetz bereit zu stellen. 
Das Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben Waldhotel bei Villingen, den 19 Juli 1906. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Hardeck. 
von Dusch. 
Darc und Verlag von Matsch 5 Vogek in Karlsrube.
	        
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