Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

226 XXV. 
4. Gebühr für ein Weinlagerpatent: 
jährlich 50 M. 
Bei Berechnung der Weinaccise und des Ohmgeldes wird jede Flasche von geringerem 
Inhalt als ein Liter wie eine Literflasche behandelt. 
Bei Rückvergütung von Weinaccise und Ohmgeld sind die zurzeit der Gewährung 
der Rückvergütung bestehenden Erhebungssätze maßgebend. 
III. 
Die Biersteuer beträgt von dem im Großherzogtum bereiteten Bier: 
für je 100 kg ungebrochenen Malzes, die bei einem Brauereigeschäfte in einem 
Kalenderjahr steuerbar werden: 
1. für die ersten 250 Doppelzentner 8 4. 
2. „ „ folgenden 1250 » 10 „ 
3. » 1500 » .11» 
4.»» » 2000 » .12» 
5.»» » Doppelzentner . .13» 
Für diejenigen, die obergäriges Bier nur zum eigenen Bedarf im Haushalt bereiten 
und hierzu in einem Kalenderjahr nicht mehr als 5 Doppelzentner Malz verwenden, beträgt 
die Steuer für je 100 kg 2 4 
IV. 
Die Fleischsteuer beträgt: 
1. bei Schlachtungen innerhalb des Großherzogtums 
für jedes Stück Rindvieh (mit Ausnahme der Milchkälber) 
bei einem Schlachtgewicht von weniger als 200 kr . 
von 200 bis ausschließlich 250 rg 6 „ 
von 250 kg und mehr: 
für Kühe und Farren 6 „ 
sont 11 „ 
2. für eingeführtes Fleisch 
vom Kilogramm . 8 
V. 
Au Grundstücks-Verkehrssteuer sind zu entrichten 2½ Prozent des gemeinen 
Werts (Verkaufswert) des Gegenstandes des Erwerbs. 
VI. 
An Erbschafts= und Schenkungssteuer sind bis zum 1. Juli 1906, dem Zeitpunkt des 
Inkrafttretens des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3 Juni 1906, zu entrichten:
	        
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