Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXVII. 239 
6. Im § 13 werden als Absätze 3 und 4 die nachstehenden Vorschriften eingestellt, 
wogegen die bisherigen Absätze 3 und 4 die Bezifferung 5 und 6 erhalten. 
3. Das Notariat ist verpflichtet, den Schatzungsräten und Steuerkommissären behufs 
Herbeiführung richtiger Steueranlagen Einsicht in die Verlassenschaftsakten zu gestatten und 
ihnen auf Verlangen diese Akten mitzuteilen.)) 
4. Das Amtsgericht hat den Steuerbehörden auf Verlangen Einsicht in die bei ihm 
verwahrten Akten und Urkunden zu gewähren. Diese Vorschrift findet auf verschlossene 
Testamente und Erbverträge keine Anwendung. Die Einsichtnahme hat in der Regel in den 
Geschäftszimmern des Amtsgerichts nach vorherigem Benehmen mit dieser Behörde zu erfolgen. 
Übersendung von Akten und Urkunden an eine Steuerbehörde soll nur dann erfolgen, wenn 
diese ihren Sitz an einem anderen Orte hat und im einzelnen Fall Bedenken nicht entgegenstehen.) 
  
1) Veranlagungsgesetz vom 6. August 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatl Seite 923) § 17 Absaß 1. 
) Veranlagungsgesetz a. a. O. § 17 Absatz 2 Satz 1. Anweisung zum Veraulagungsgesetz vom 30. Dezember 1900 
(Verordnungsblatt der Steuerdirektion 1901 Seite 17) § 12 Ziffer 3 Absatz 2. 
7. Im § 15 wird der Absatz 3 durch folgende Bestimmung ersetzt: 
3. In denjenigen Fällen, in welchen Akten auf längere Zeit abgegeben werden, oder 
es sich um wichtigere Aktenstücke handelt, ist die Behörde, an welche die Akten abgegeben 
werden, um eine Empfangsbescheinigung, worin die Akten genau bezeichnet sind, zu ersuchen. 
8. Der § 16 enthält folgenden Absatz 4: 4 
4. Den Urkunden soll eine deren Inhalt kurz bezeichnende Uberschrift gegeben werden. 
9. In § 27 Absatz 1 wird das Wort „jeder“ durch „der“ ersetzt, und als § 27a 
wird folgende Bestimmung eingefügt: 
& 27a. 
1. Bei der Übergabe eines Notarsdienstes an einen für die Dauer der vorübergehenden 
Abwesenheit oder Dienstbehinderung des Stelleninhabers (z. B. wegen Urlaubs, Krankheit) 
bestellten Dienstverweser bedarf es der Aufnahme eines Protokolls mit den in § 27 vorge- 
schriebenen Feststellungen nicht, es sei denn, daß sie im Einzelfall vom Justizministerium oder 
vom Landgericht besonders angeordnet wird. 
2. Eine Dienstübergabe zwischen dem austretenden Hilfsnotar und dessen Nachfolger findet 
nicht statt. Der Notar hat vielmehr dem austretenden Hilfsnotar dessen Dienst abzunehmen 
lund dessen Nachfolger in diesen einzuweisen, ohne daß die Aufnahme eines Protokolls nötig 
füllt. Das schließt nicht aus, daß der Notar aus besonderen Gründen in einem einzelnen 
Falle die Aufnahme eines Protokolls über die Dienstübergabe eines Hilfsnotars oder an einen 
solchen anordnet. 
3. Die Zuweisung von einzelnen Gemeinden eines Notariatsdistriktes zu einem anderen 
Distrikte macht eine förmliche Dienstübergabe gemäß § 27 nicht erforderlich. Es genügt vielmehr 
in einem solchen Falle, wenn das Notariat, dem die ausscheidenden Gemeinden bisher ange- 
hörten, alle auf diese Gemeinden bezüglichen Akten samt einem Verzeichnisse derselben gegen 
38.
	        
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