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4. Die in das Hauptheft aufzunehmenden Schriftstücke sind mit fortlaufenden Seitenzahlen
zu versehen.
5. Die Beilagen (Absatz 2) werden zweckmäßig in zwei getrennt zu führende Hefte auf-
genommen, von welchen eines mit der Aufschrift „A. Dauernde Beilagen“ und das andere
mit der Aufschrift „B. Einstweilige Beilagen“ zu versehen ist.
Das Beilagenheft A wird in der Regel nachstehende Schriftstücke umfassen:
a. Standesbeurkundungen;
Eheverträge oder Mitteilung, daß solche nicht vorhanden sind;
Testamente und Erbverträge oder Mitteilung, daß solche nicht vorhanden sind;
die amtsgerichtlichen Verhandlungen über Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen;
Nachweise der Vertretungsbefugnis, insbesondere Vollmachten;
in einem anderen Verfahren erteilte Erbscheine;
Grundbuchzeugnisse;
Wertberechnungen der Wertpapiere und dergleichen;
Abschriften von Lebensversicherungsverträgen;
Versteigerungsprotokolle mit Beilagen;
Zustellungsurkunden.
Das Beilagenheft B wird in der Regel die nachstehenden Schriftstücke umfassen:
. etwa übergebene Ehevertrags= und Testamentsabschriften;
. Geschäftsauszüge, Teilzettel und dergleichen;
.Abschriften von Kaufverträgen, Kaufbriefe;
Rechnungen und dergleichen.
8. Im übrigen sind die einzelnen Beilagen nach Maßgabe der Vorschriften in § 18
Absatz 1 und 3 zu behandeln.
9. Der im Verlauf der Beilagenbeschaffung sich ergebende Schriftwechsel (mit dem Amts-
gericht, den Beteiligten u. s. w.) ist in das Hauptheft aufzunehmen.
10. Solange das Verfahren im Lauf ist, sind die hiernach gewöhnlich erwachsenden
Aktenhefte (Hauptheft und Beilagenhefte) gesondert zu führen, aber unterbunden zu verwahren.
Vor Ablieferung der Akten an das Amtsgericht zur Verwahrung ist das Beilagenheft & mit
seinem vorgehefteten Aufschriftblatt mit dem Hauptheft in der in § 66 der Allgemeinen Aus-
führungsverordnung angegebenen Weise zu verbinden, während die im Beilagenheft B enthaltenen
Schriftstücke unter Beachtung der in § 18 Absatz 2 und 4 gegebenen Vorschriften den Beteiligten
zurückzugeben sind.
11. An Stelle der wegfallenden §§ 34 und 35 tritt folgende Vorschrift:
S.
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8 34.
Verwahrung der Normal= und Generalakten.
1. Die zur allgemeinen Registratur gehörigen Akten und dergleichen verbleiben beim
Notariat, soweit nicht anderes bestimmt ist.