Nr. XXVIII. 253
Gesetzen- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 28. August 1906.
Jnhalt.
Bekanntmachungen: des Großherzoglichen Staatsministeriums: die Ausführung der §§ 22 bis 26,
4, 35, 37 und 57 des Gesetzes über die Pensionierung der Ossiziere einschließlich Sanitätsoffiziere des Reichsheeres, der Kaiser-
lichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906 betreffend; die Ausführung der &s 17, 18, 20, 21, 22. 33
bis 38, 40 des Gesetzes über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und
der Kaiserlichen Schubtruppen vom 31. Mai 1900 betreffend.
Berichtigung.
Bekanntmachung.
(Vom 18. August 1906.)
Die Ausführung der §§ 22 bis 26, 34, 35, 37 und 57 des Gesetzes über die Pensionierung der Offiziere
einschließlich Sanitätsoffiziere des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen
vom 31. Mai 1906 betreffend.
Nachstehend werden die vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen zur Ausführung der
§§ 22 bis 26, 34, 35, 37 und 57 des Gesetzes über die Pensionierung der Offiziere ein-
schließlich Sanitätsoffiziere des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Keiserlichen
Schutztruppen vom 31. Mai 1906 (Reichsgesetzblatt 1906 Nr. 30 Seite 565 ff.) — ver-
öffentlicht in Nr. 36 des Zentralblattes für das Deutsche Reich Seite 659 ff. — weiterhin
bekannt gegeben.
Karlsruhe, den 18. August 1906.
Großherzogliches Staatsministerium.
In Vertretung:
Schenkel. Scheffelmeier.
Auf Grund des Artikels 7 Nr. 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrat nachstehende
Bestimmungen
zur Ausführung der §§ 22 bis 26, 34, 35, 37 und 57 des Gesetzes über die Pensionierung
der Osffiziere einschließlich Sanitätsoffiziere des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine
und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906 (Reichsgesetzblatt 1906 Nr. 30
Seite 565 ff.) beschlossen:
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