Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXVIII. 255 
Dienstverpflichteten zu der Behörde befindet, ist schon bei Beginn der Dienstleistung klarzustellen. 
Zunächst entscheidet hierüber die dem Pensionär im Civildienst vorgesetzte Behörde; die Ent- 
scheidung unterliegt jedoch der Nachprüfung durch die Pensionsregelungsbehörde. Ist diese 
nicht gleichzeitig oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehungsweise oberste 
Marineverwaltungsbehörde oder die Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes, so ist noch 
eine Entscheidung der letzteren herbeizuführen, wenn zwischen der dem Pensionär vorgesetzten 
Behörde und der Pensionsregelungsbehörde eine Meinungsverschiedenheit bestehen bleibt oder 
wenn bei der Pensionsregelungsbehörde Bedenken gegen die Entscheidung einer Zentralbehörde 
obwalten. 
4. Pensionäre, die sich im Ausland aufhalten, müssen ihre Pensionsgebührnisse im Inland 
entweder in eigener Person oder durch Bevollmächtigte erheben und den Nachweis der Reichs- 
angehörigkeit beibringen sowie den Nachweis des Lebens, falls sie ihre Gebührnisse nicht 
persönlich erheben; ausnahmsweise kann mit Einverständnis des Auswärtigen Amtes die 
Zahlung durch das zuständige Konsulat erfolgen. 
Vorübergehend, z. B. zum Kurgebrauch im Auslande sich aufhaltende, aber im Inlande 
wohnhafte Pensionäre sind von dem Nachweise der Reichsangehörigkeit befreit. 
5. Die Zahlung der nach § 26 Absatz 3 dem Civilpensionsfonds zu erstattenden Pensions- 
beträge erfolgt auf Anweisung der Pensionsregelungsbehörde am Schlusse jedes Rechnungsjahrs. 
Zu § 34. 
6. Anträge auf Gewährung von Pensionsgebührnissen aus Militär= beziehungsweise 
Marine= oder Schutztruppenfonds an Beamte der Civilverwaltung sind von der die Civil- 
pension feststellenden Behörde der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehungs- 
weise der obersten Marineverwaltungsbehörde oder der Kolonialabteilung des Auswärtigen 
Amtes vorzulegen. Die erforderlichen Beweisstücke sowie Abschrift der Civilpensionsnachweisung 
sind dem Antrage beizufügen. 
Steht dem Beamten zur Zeit des Ausscheidens aus dem Civildienst ein pensionsfähiges 
Diensteinkommen nicht zu, so ist als solches das niedrigste pensionsfähige Diensteinkommen der- 
jenigen Dienststelle anzunehmen, in welcher der Beamte beim Fortbestehen seiner Dienstfähigkeit 
zuerst eine Anstellung mit Pensionsberechtigung hätte erwarten können. Hatte der Beamte 
keine Anwartschaft auf das Einrücken in eine bestimmte Dienststelle mit Pensionsberechtigung, 
so wird das pensionsfähige Diensteinkommen vom Reichskanzler, für das bayerische Kontingent 
von der bayerischen Staatsregierung bestimmt. 
  
Zu § 35. 
7. Die im § 35 bezeichneten Personen erhalten Pensionen nach folgenden Grundsätzen: 
Als pensionsfähiges Diensteinkommen gelten ½/° der baren Vergütung, welche den genannten 
Personen als Entschädigung für die Dienstleistungen bei dem Feld= oder Besatzungsheer oder 
bei der Kaiserlichen Marine für die Dauer eines Jahres zu zahlen ist. Ist eine bare Ver- 
809.
	        
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