Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

256 XXVIII. 
gütung nicht zu zahlen, so bestimmt der Reichskanzler, für das bayerische Kontingent die 
bayerische Staatsregierung, den Betrag des pensionsfähigen Diensteinkommens. 
Die Pension beträgt für die Dauer völliger Erwerbsunfähigkeit 75 5 des pensionsfähigen 
Diensteinkommens; sie beträgt bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit je nach dem Grade derselben einen 
in Hundertsteln auszudrückenden Teil des bei völliger Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Betrags. 
Nach Bestimmung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehungs- 
weise der obersten Marineverwaltungsbehörde oder der Kolonialabteilung des Auswärtigen 
Amtes ist der Grad der Erwerbsunfähigkeit eines Pensionärs von Zeit zu Zeit zu prüfen 
und die Pension entsprechend festzusetzen. Die Pension ist dauernd zu gewähren, sobald aus- 
geschlossen ist, daß in dem Grade der Erwerbsunfähigkeit eine Anderung eintritt. 
Der Jahresbetrag der Pension ist entsprechend dem § 6 Absatz 4 abzurunden. 
Neben der Pension ist Verstümmelungszulage, Kriegszulage, Pensionserhöhung und Tropen- 
zulage nach den Vorschriften der §§ 32, 59, 72 des Osfizierpensionsgesetzes zu gewähren, 
je nachdem die Pensionäre den oberen oder unteren Beamten gleichzuachten sind. Die Ent- 
scheidung hierüber trifft die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehungs- 
weise die oberste Marineverwaltungsbehörde oder die Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes. 
Die Vorschriften in den §§ 32, 33, 35, 36, 38 des Mannschaftsversorgungsgesetzes finden 
entsprechende Anwendung. 
Die Ausstellung der Quittungen erfolgt nach den Bestimmungen für die Zahlung von 
Pensionsgebührnissen an die Beamten des Reichsheeres beziehungsweise der Kaiserlichen Marine 
oder der Schutztruppen. 
8. Bei Ermittelung der Pensionen für Personen, welche in einem im § 35 bezeichneten 
Verhältnisse zu einer Kaiserlichen Schutztruppe stehen, ist das pensionsfähige Diensteinkommen 
eines in unterster Gehaltsstufe stehenden Beamten derjenigen heimischen Beamtenklasse zugrunde 
zu legen, in welche sie nach ihrer Dienststellung und Diensttätigkeit einzureihen sind. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, nach Maßgabe der Dienstzeit des zu Versorgenden zu 
bestimmen, daß der Betrag einer höheren Gehaltsstufe der Berechnung des pensionsfähigen 
Diensteinkommens zugrunde zu legen ist. 
Ist eine Beamtenklasse, in welche der zu Versorgende einzureihen wäre, nicht vorhanden, 
so bestimmt der Reichskanzler den Betrag des pensionsfähigen Diensteinkommens. 
Zu § 37. 
9. Zu Unrecht erhobene Pensionsgebührnisse, welche nicht alsbald zurückgezahlt werden 
können, sind durch Anrechnung auf die fälligen Gebührnisse von der Pensionsregelungsbehörde 
einzuziehen. Die Höhe der Abzüge ist nach Lage der Verhältnisse des Pensionärs von der 
obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehungsweise der obersten Marine- 
verwaltungsbehörde oder der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes festzusetzen. Dabei 
ist indes nicht außer acht zu lassen, daß die vollständige Rückzahlung des überhobenen Betrags 
nach Möglichkeit sichergestellt werden muß.
	        
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