Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXVIII. 259 
6. Wird ein Invalide oder Rentenempfänger in eine der im § 36 Nr. 1 genannten 
Anstalten aufgenommen, so entscheiden die Militärbehörden (Generalkommandos) beziehungsweise 
Marinebehörden (Stationskommandos) oder das Oberkommando der Schutztruppen darüber, 
ob die Invalidenpension oder Rente ganz oder zum Teil zur Bestreitung des Unterhalts der 
Familie zu gewähren ist. 
Unter Familie im Sinne dieser Vorschrift sind außer der Ehefrau und der im § 39 
Absatz 1 bezeichneten Nachkommenschaft auch Pflegekinder sowie die Eltern und Großeltern des 
Invaliden oder Rentenempfängers zu verstehen, sofern dieser ihr Ernährer ist. 
7. Bei Anstellungen oder Beschäftigungen im Civildienste (§ 36 Absatz 2) hat die vorgesetzte 
Behörde dem Invaliden oder Rentenempfänger das Renten-(Pensions-) Qnittungsbuch abzufordern 
und das Anstellungs= oder Beschäftigungsverhältnis einzutragen unter folgenden Angaben: 
#. Art des Anstellungs= oder Beschäftigungsverhältnisses, im besonderen, ob der Invalide 
oder Rentenempfänger als Beamter angestellt ist oder in der Eigenschaft eines solchen 
beschäftigt wird oder ob er nur in ein privatrechtliches Vertragsverhältnis eines 
Dienstverpflichteten zu der Behörde tritt; 
b. Tag des Beginns der Anstellung oder Beschäftigung; 
c. Einkommen und Zeitpunkt, von welchem ab das Einkommen gewährt wird. 
Demnächst ist das Quittungsbuch der Pensionsregelungsbehörde vorzulegen, welche wegen 
Fortgewährung oder teilweiser oder gäuzlicher Einbehaltung der Invalidenpension oder Reute 
nach dem Gesetze zu entscheiden, die erforderliche Eintragung zu machen und die zuständige 
Kasse mit Zahlungsanweisung zu versehen hat. 
Fällt der Zeitpunkt, mit welchem die Zahlung des Einkommens beginnt, nicht mit dem 
Zeitpunkte des Beginns der Anstellung oder Beschäftigung zusammen, so ist für den Fortbezug 
der Invalidenpension oder Rente der Zeitpunkt des Beginns der Zahlung des Einkommens 
als der maßgebende anzusehen. 
Das Quittungsbuch wird sodann durch Vermittlung der vorgesetzten Behörde dem Invaliden 
oder Rentenempfänger wieder ausgehändigt, nachdem dieser durch Namensunterschrift die 
Regelungsverfügung anerkannt hat, ihm aber wieder abgenommen und von der vorgesetzten Behörde 
aufbewahrt, sobald er zur Erhebung von Versorgungsgebührnissen nicht mehr berechtigt ist. 
Um den regelmäßigen Empfang der Versorgungsgebührnisse nicht zu stören, sollen die 
Quittungsbücher in der Zeit zwischen dem zweiten und letzten Tage eines und desselben 
Monats abgenommen und zurückgegeben werden. 
Bei dem Ausscheiden aus dem Civildienste mit oder ohne Pension ist das Quittungsbuch der 
Pensionsregelungsbehörde zur anderen Regelung des Invalidenpensions= oder Rentenbezugs so zeitig 
vorzulegen, daß es an den Inhaber noch bis zum Entlassungstag ausgehändigt werden kann. 
Die Qnittungsbücher sind fortan nach dem beiliegenden Muster anzufertigen. 
Für diejenigen Invaliden, deren Versorgungsgebührnisse nicht nach dem neuen Gesetze 
festgestellt sind, können die bisherigen Quittungsbücher noch weiter benutzt werden. 
8. Die Frage, ob ein Invalide oder Rentenempfänger im Civildienst als Beamter augestellt 
oder in der Eigenschaft eines solchen beschäftigt wird und ob demnach die Vorschrift des 
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