Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

260 XXVIII. 
§ 36 Nr. 3 auf ihn anzuwenden ist oder ob er sich nur in einem privatrechtlichen Vertrags- 
verhältnis eines Dienstverpflichteten zu der Behörde befindet, ist schon bei Beginn der Dienst- 
leistung klarzustellen. Zunächst entscheidet hierüber die dem Angestellten oder Beschäftigten 
vorgesetzte Behörde; die Entscheidung unterliegt jedoch der Nachprüfung durch die Pensions- 
regelungsbehörde. Ist diese nicht gleichzeitig oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents 
beziehungsweise oberste Marineverwaltungsbehörde oder die Kolonialabteilung des Auswärtigen 
Amtes, so ist noch deren Entscheidung herbeizuführen, wenn zwischen der dem Invaliden oder 
Rentenempfänger vorgesetzten Behörde und der Pensionsregelungsbehörde eine Meinungs- 
verschiedenheit bestehen bleibt oder wenn bei der Pensionsregelungsbehörde Bedenken gegen 
die Entscheidung einer Zentralbehörde obwalten. 
9. Invaliden oder Rentenempfänger, die sich im Ausland aufhalten, müssen ihre Ver- 
sorgungsgebührnisse im Inland entweder in eigener Person oder durch Bevollmächtigte erheben 
und den Nachweis der Reichsangehörigkeit beibringen sowie den Nachweis des Lebens, falls 
sie ihre Gebührnisse nicht persönlich erheben; ausnahmsweise kann mit Einverständnis des 
Auswärtigen Amtes die Zahlung durch das zuständige Konsulat erfolgen. 
Vorübergehend, z. B. zum Kurgebrauch, im Auslande sich aufhaltende, aber im Inlande wohn- 
hafte Invaliden und Rentenempfänger sind von dem Nachweise der Reichsangehörigkeit befreit. 
10. Die Zahlung der nach § 36 Nr. 4 Schlußsatz dem Civilpensionsfonds zu erstattenden 
Invalidenpensions= und Rentenbeträge erfolgt auf Anweisung der Pensionsregelungsbehörde 
am Schlusse jedes Rechnungsjahrs. 
Zu § 40. 
11. Zu Unrecht erhobene Versorgungsgebührnisse, welche nicht alsbald zurückgezahlt werden 
können, sind durch Anrechnung auf die fälligen Gebührnisse von der Pensionsregelungsbehörde ein- 
zuziehen. Die Höhe der Abzüge ist nach Lage der Verhältnisse des Invaliden oder Renten- 
empfängers von der genannten Behörde festzusetzen. Dabei ist indes nicht außer acht zu lassen, daß 
die vollständige Rückzahlung des überhobenen Betrags nach Möglichkeit sichergestellt werden muß.
	        
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