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§ 36 Nr. 3 auf ihn anzuwenden ist oder ob er sich nur in einem privatrechtlichen Vertrags-
verhältnis eines Dienstverpflichteten zu der Behörde befindet, ist schon bei Beginn der Dienst-
leistung klarzustellen. Zunächst entscheidet hierüber die dem Angestellten oder Beschäftigten
vorgesetzte Behörde; die Entscheidung unterliegt jedoch der Nachprüfung durch die Pensions-
regelungsbehörde. Ist diese nicht gleichzeitig oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents
beziehungsweise oberste Marineverwaltungsbehörde oder die Kolonialabteilung des Auswärtigen
Amtes, so ist noch deren Entscheidung herbeizuführen, wenn zwischen der dem Invaliden oder
Rentenempfänger vorgesetzten Behörde und der Pensionsregelungsbehörde eine Meinungs-
verschiedenheit bestehen bleibt oder wenn bei der Pensionsregelungsbehörde Bedenken gegen
die Entscheidung einer Zentralbehörde obwalten.
9. Invaliden oder Rentenempfänger, die sich im Ausland aufhalten, müssen ihre Ver-
sorgungsgebührnisse im Inland entweder in eigener Person oder durch Bevollmächtigte erheben
und den Nachweis der Reichsangehörigkeit beibringen sowie den Nachweis des Lebens, falls
sie ihre Gebührnisse nicht persönlich erheben; ausnahmsweise kann mit Einverständnis des
Auswärtigen Amtes die Zahlung durch das zuständige Konsulat erfolgen.
Vorübergehend, z. B. zum Kurgebrauch, im Auslande sich aufhaltende, aber im Inlande wohn-
hafte Invaliden und Rentenempfänger sind von dem Nachweise der Reichsangehörigkeit befreit.
10. Die Zahlung der nach § 36 Nr. 4 Schlußsatz dem Civilpensionsfonds zu erstattenden
Invalidenpensions= und Rentenbeträge erfolgt auf Anweisung der Pensionsregelungsbehörde
am Schlusse jedes Rechnungsjahrs.
Zu § 40.
11. Zu Unrecht erhobene Versorgungsgebührnisse, welche nicht alsbald zurückgezahlt werden
können, sind durch Anrechnung auf die fälligen Gebührnisse von der Pensionsregelungsbehörde ein-
zuziehen. Die Höhe der Abzüge ist nach Lage der Verhältnisse des Invaliden oder Renten-
empfängers von der genannten Behörde festzusetzen. Dabei ist indes nicht außer acht zu lassen, daß
die vollständige Rückzahlung des überhobenen Betrags nach Möglichkeit sichergestellt werden muß.