262 XXVIII.
Verpflichtungsbestimmungen
für
die Invaliden und Rentenempfänger.
1. Der Invalide oder Rentenempfänger ist verpflichtet, im September und im März jedes Jahres
von einer Civil= oder Militärbehörde oder von einem zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Beamten
die neben den Empfangsmonaten befindliche Verhandlung ausfüllen zu lassen. Wird die Zahlung auf
Grund besonderer Quittungen geleistet, dann tritt an die Stelle dieser Verhandlung eine entsprechende
Erklärung des Empfängers auf den mit Vordruck versehenen Quittungen, die im September und März
jedes Jahres amtlich zu bescheinigen sind. Ohne eine solche Erklärung erfolgt keine weitere Zahlung.
2. Das Quittungsbuch ist sorgfältig aufzubewahren. Verliert es der Invalide oder Rentenempfänger
dennoch, so trifft ihn der etwaige Schaden. Im Falle des Verlustes hat er der Ortsbehörde und der
zahlenden Kasse sofort Anzeige zu machen.
3. Jeder Invalide oder Rentenempfänger, der im Reichs-, Staats= oder Kommunaldienste, bei den
Versicherungsanstalten für Invalidenversicherung, bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder
zum Teil aus Mitteln des Reichs, Staates oder der Gemeinden unterhalten werden, oder in solchen zu
den vorbezeichneten nicht gehörenden Civilstellen, welche ganz oder zum Teil den Militäranwärtern und
den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehalten sind, als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten
unter Gewährung eines Diensteinkommens angestellt oder beschäftigt wird, hat das Quittungsbuch seiner
vorgesetzten Behörde sofort abzuliefern. Zu Unrecht erhobene Beträge von Versorgungsgebührnissen werden
durch Einbehalten der fälligen Versorgungsgebührnisse gedeckt oder anderweit eingezogen.
4. Bei der Aufnahme in Invalideninstitute, in eine militärische Kranken-, Heil= oder Pflegeanstalt
und bei der vorübergehenden Heranziehung zum Militärdienste (§ 36 Nr 1, 2 Gesetz 1906) ist das
Quittungsbuch der aufnehmenden Behörde oder dem Truppenteil u. s. w. zu übergeben.
5. Wenn der Invalide oder Rentenempfänger seinen Aufenthalt an einen anderen Ort verlegt, so muß
er sein Quittungsbuch rechtzeitig an die bisherige Zahlstelle abgeben und um Übertragung der Zahlung
auf die näher gelegene Kasse nachsuchen
Nach dem Ableben des Inhabers ist von den Hinterbliebenen das Buch der zahlenden Kasse
zurückzugeben. Hier wird auch Auskunft über die Zahlung der Gnadengebührnisse erteilt.