Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXVIII. 265 
  
  
4. 
Ar. Regelung des Bezugs der Versorgungsgebührnisse nach Geldbetrag 
nebenstehenden Angaben 
Mark. 
Zu 1 Nach nebenstehenden Angaben hat der Rentenempfänger, ehemaliger 
seine Rente von Mark 
monatlich Hn5 der Vollrente) bis Ende 
unverkürzt fortzuempfangen. 
Vom ten ab erhält er nur noch den 
*ioo der Vollrente übersteigenden Betrag’) weitergezahlt mit monatlich 
Die Steuerkasse zu ist heute mit Zahlungs- 
anweisung versehen worden. 
Ort. Datlum. Behörde. Unterschrift. 
Vorstehende Regelungsverfügung ist mir heute bekannt gemacht worden. 
den ten 
Unterschrift des Empfängers 
  
  
*) Bei Kapitulanten, denen lediglich auf Grund einer Dienstzeit von mindestens achtzehn Jahren eine Rente zuerkannt 
worden ist, gilt für die Regelung des Rentenbezugs die Vorschrist des § 36 Nr. 3c.
	        
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