Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXVIII. 
267 
  
  
Nr Regelung des Bezugs der Versorgungsgebührnisse Geldbetrag 
· nach nebenstehenden Angaben. 
Mark. 
Zu 2. Nach nebenstehenden Angaben hat der Reutenempfänger, ehemaliger 
  
Civildienst erdienten Pension von 
in der zuletzt bekleideten Stelle als 
erreichbaren Höchstpensionsbetrags 
Rente den Betrag von monatlich 
vom 
zu beziehen. 
von 
neben der im 
Mark bis zur Erreichung des 
Mark von der zuerkannten 
Der Restbetrag der Rente von monatlich 
Ort. Datum. 
Vorstehende Regelungsverfügung ist mir heute bekannt gemacht worden. 
, den 
ten 
wird dem Civilpensionsfonds erstattet. 
Firma. Unterschrift. 
Unterschrift des Empfängers. 
 
	        
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