Nr. XXIX. 269
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 31. August 1906.
Inhalt.
Verordnung des Großherzoglichen Oberschulrats: den Unterrichtsplan der Volksschulen betressend.
Verordnung.
(Vom 18. August 1906.)
Den Unterrichtsplan der Volksschulen betreffend.
Mit Ermächtigung des Großherzoglichen Ministeriums der Justiz, des Kultus und
Unterrichts wird zum Vollzuge des § 21 des Elementarunterrichtsgesetzes an Stelle der
Verordnung vom 24. April 1869, den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, nachstehender
Unterrichtsplan der Volksschulen zur Nachachtung verkündet.
Der neue Unterrichtsplan tritt mit Beginn des nächsten Schuljahres in Kraft.
Karlsruhe, den 18. August 1906.
Großhergzoglicher Oberschulrat.
Dr. L. Arusperger.
Anterrichtsplan der Volksschulen.
I. Einteilung der Schüler in Klassen.
81.
Die Schüler jeder Volksschule werden, der Größe der einzelnen Schule entsprechend, in
zwei bis acht Klassen eingeteilt.
Jede Klasse wird von den übrigen gesondert unterrichtet.
82.
Die Klassen werden von unten herauf gezählt, so daß die unterste Klasse die erste genannt
wird und die Schüler von dieser in die zweite, dritte u. s. w. aufsteigen.
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