Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

270 XXIX. 
83. 
Jede Klasse, die Schüler verschiedener Jahrgänge umfaßt, zerfällt wieder in Abteilungen, 
deren Zahl jedoch nicht mehr als zwei betragen soll. 
Die einzelnen Abteilungen einer Klasse erhalten teils gemeinschaftlichen unmittelbaren 
Unterricht, teils wird, während die eine Abteilung vom Lehrer mündlichen Unterricht erhält, 
die andere schriftlich beschäftigt. 
84. 
Bei der Klassenbildung soll eine Trennung der Schulkinder nach Geschlechtern in der 
Regel nur in solchen Volksschulen vorgenommen werden, an denen drei oder mehr Lehrer 
angestellt sind. 
85. 
Die Zuweisung der Klassen an die einzelnen Lehrer erfolgt in den Städten der Städte- 
ordnung durch den Rektor, an allen übrigen Schulen durch den Kreisschulrat. 
Wünsche der Lehrer um Zuteilung bestimmter Klassen können nur berücksichtigt werden, 
sofern nicht das höhere Interesse des Unterrichts darunter not leidet. 
II. Versetzung der Schüler. 
86. 
Die Versetzung der Schüler in die nächsthöhere Klasse oder Abteilung wird am Schlusse 
des Schuljahres ausgesprochen und in den Zeugnissen vermerkt. 
Rückversetzungen während des Schuljahres sind nicht zulässig. 
§ 7. 
Hat ein Schüler das Maß der vorgeschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht erreicht, 
so daß er dem Unterrichtsgange in den Hauptfächern der nächsthöheren Klasse oder Abteilung 
voraussichtlich nicht zu folgen vermag, so ist er in seiner Klasse oder Abteilung noch ein 
weiteres Jahr zurückzubehalten. 
Es ist jedoch darauf zu sehen, daß ein solcher Schüler wo möglich noch ein Jahr lang am 
Unterricht der Oberstufe teilnehmen kann. 
88. 
In großen Schulen ist es angezeigt, die nichtversetzten Schüler in besonderen Förder- 
klassen mit kleinen Schülerzahlen zu vereinigen und durch möglichst individuelle Behandlung 
derart vorwärts zu bringen, daß sie nach einiger Zeit wieder in eine Normalklasse übertreten 
können. 
89. 
In großen Schulen empfiehlt es sich ferner, für solche Schüler, die infolge äußerst geringer 
Begabung nach Ansicht des Klassenlehrers und des Schularztes voraussichtlich während der 
ganzen Dauer ihrer Schulpflicht nicht über das zweite oder dritte Schuljahr hinaus vorrücken 
können, besondere Hilfsklassen zu bilden.
	        
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