XXIX. 271
10.
Welche Schüler einer Klasse oder Abteilung nicht versetzt werden sollen, wird auf Antrag
des Klassenlehrers in den Städten der Städteordnung durch den Rektor, in allen übrigen
Volksschulen auf Antrag der Lehrer durch die Ortsschulbehörde bestimmt.
Die lberweisung der Schüler in die Hilfsklassen erfolgt durch Beschluß der Orts-
schulbehörde.
III. Unterrichtszeit.
§ 11.
Die wöchentliche Unterrichtszeit hat für jeden Schüler
mindestens 16 Stunden im ersten bis dritten und 20 im vierten bis achten Schul-
jahre, aber
höchstens 18 Stunden im ersten, 21 im zweiten, 24 im dritten und 32 im vierten
bis achten Schuljahre zu betragen.
Die Stunden für den Handarbeitsunterricht der Mädchen und das Turnen sind in diesen
Höchstzahlen der wöchentlichen Unterrichtszeit, nicht dagegen in den Mindestzahlen eingerechnet.
– 12.
In Schulen mit zwei und mehr Lehrern ist es bei normalen Verhältnissen möglich, die
in § 11 bezeichnete untere Grenze der wöchentlichen Unterrichtszeit ohne weitere Belastung der
Lehrer beliebig zu überschreiten.
Es ist dringend zu wünschen, daß von dieser Möglichkeit zugunsten der fünf oberen Schul-
jahre wenigstens im Winterhalbjahr ein tunlichst ausgiebiger Gebrauch gemacht wird.
13.
Eine lberschreitung der in § 11 festgesetzten oberen Grenze der wöchentlichen Unterrichts-
zeit muß im Hinblick auf die Verpflichtung der Schule, die leibliche Gesundheit der Kinder
zu schonen und zu fördern, als unzulässig bezeichnet werden.
Aus dem gleichen Grunde sind die Hausaufgaben so zu ermäßigen, daß sie das Kind
höchstens eine Stunde im Tag in Anspruch nehmen. Ferienaufgaben sind ganz ausgeschlossen.
8 14.
Hat ein Lehrer zwei Klassen zu unterrichten, so erhält die höhere Klasse ihren Unterricht
am Vormittag, die niedere Klasse am Nachmittag. Die umgekehrte Reihenfolge ist nur in
besonderen Fällen mit Genehmigung des Kreisschulrates zulässig.
Der nachmittägige Unterricht darf nicht vor halb ein Uhr, der vormittägige auch im
Hochsommer nicht vor sechs Uhr beginnen.
40.