Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

272 XXIX. 
8 15. 
Die Unterrichtsstunden, vom Handarbeitsunterricht der Mädchen abgesehen, sind der bis- 
herigen Übung entsprechend so zu verteilen, daß mindestens zwei Nachmittage schulfrei bleiben. 
Nicht zulässig ist es, statt zweier Nachmittage einen ganzen Wochentag frei zu halten. 
8 16. 
Nach jeder Unterrichtsstunde hat eine Pause von fünf Minuten einzutreten. 
Die Pause nach der zweiten Stunde ist auf zehn Minuten auszudehnen, wenn zwei weitere 
Stunden unmittelbar folgen. 
Während der Pausen sind die Schulzimmer gründlich zu lüften. 
IV. Unterrichtsgegenstände. 
§ 17. 
Gesetzlich gebotene Unterrichtsgegenstände jeder Volksschule sind: 
1. Religion, 2. deutsche Sprache, 3. Rechnen mit Geometrie, 4. Geographie, 5. Geschichte, 
6. Naturgeschichte, 7. Naturlehre, 8. Gesang, 9. Zeichnen, 10. Turnen, 11. weibliche Hand- 
arbeiten. 
Der im vierten Schuljahre beginnende Unterricht in Geographie und Naturgeschichte wird 
in den drei untersten Schuljahren durch Unterricht in der Heimatkunde vorbereitet. 
818. 
Von der in 8 11 verordneten Unterrichtszeit entfallen 3 Stunden auf Religion, 6 bis 9 
auf die deutsche Sprache, 3 bis 6 auf Rechnen mit Geometrie, 3 bis 4 auf die Heimatkunde, 2 auf 
das Turnen und je 1 bis 2 auf Geographie, Geschichte, Naturgeschichte, Naturlehre, Gesang 
und Zeichnen. 
Die auf die weiblichen Handarbeiten zu verwendende Stundenzahl ist durch besondere 
Verordnung geregelt. 
Die ganzen Stunden können, beispielsweise beim Turnen oder Singen, in halbe zerlegt 
werden. 
E 19. 
Fremdsprachlicher Unterricht darf nur in Volksschulklassen, deren gesamte Unterrichtszeit 
bis zu der in § 11 bezeichneten oberen Grenze geht, in den Stundenplan eingefügt werden. 
Der Unterrichtsplan solcher Schulen oder Schulabteilungen unterliegt der Genehmigung 
durch die Oberschulbehörde. 
V. Unterrichtsgrundsätze. 
g 20. 
Der Volksschulunterricht hat die Aufgabe, diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu ver- 
mitteln, die in der vorliegenden Verordnung näher bezeichnet sind.
	        
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