Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

274 XXIX. 
8 26. 
Die Schüler müssen endlich mehr als bisher gewöhnt werden, Gegenstände, die sie genau 
gesehen oder durch Beschreibung kennen gelernt haben, durch einfache Skizzen zu veranschau— 
lichen und dadurch sich und dem Lehrer Rechenschaft zu geben. 
Für diese höchst wichtige zeichnerische Selbstbetätigung bieten die Lesestücke, ferner der 
Unterricht in der Heimatkunde, Naturgeschichte und Naturlehre Anlässe in reichster Fülle. 
827. 
Der vorliegende Unterrichtsplan sieht eine gesonderte Behandlung der einzelnen Lehr- 
gegenstände vor. Es versteht sich aber von selbst, daß überall eine die Einsicht in den Zusammen- 
hang der Dinge fördernde wechselseitige Bezugnahme stattfinden soll. 
Insbesondere sollen Sprechen, Lesen, Sprachlehre und Aufsatz in innige Beziehung zu- 
einander und zu ihrer gemeinsamen Grundlage, dem Sachunterricht, gesetzt werden. 
Dabei ist freilich die mit der Konzentrationsmethode verbundene Gefahr des Abschweifens 
und Umhertastens vorsichtig zu meiden. 
VI. Unterrichtsmittel. 
§ 28. 
Der Gebrauch gedruckter Leitfäden für den Unterricht in Heimatkunde, Geographie, 
Naturgeschichte und Naturlehre seitens der Schüler unterliegt mehrfachen und schweren Bedenken. 
Zunächst sind Umfang und Form des Lehrstoffes, die in einer bestimmten Schule vielleicht 
erprobt sind, nicht ohne weiteres auch für andere Schulverhältnisse angemessen. 
Sodann werden besonders die schwächeren Schüler der Versuchung ausgesetzt, den Lehrstoff 
vorwiegend mit dem Auge aus dem Buche zu schöpfen und auswendig zu lernen. 
Endlich und hauptsächlich kommt der Lehrer in die Gefahr, sich des vornehmsten seiner 
Rechte zu begeben, des Rechtes nämlich, den Lehrstoff ausschließlich mit Rücksicht auf den 
Stand und die Bedürfnisse seiner Klasse selber auszuwählen und als sein geistiges Eigentum 
den Schülern darzubieten. 
§ 29. 
Diese Bedenken können gegenüber den Schulen mit voller Unterrichtszeit vielleicht zurück- 
treten. In den übrigen Volksschulen dagegen ist der Gebrauch der genannten Unterrichts- 
mittel erfahrungsgemäß überwiegend schädlich und deshalb unzulässig. 
Leitfäden für den Unterricht in der Sprachlehre sind in allen Volksschulen überflüssig 
und deshalb unbedingt auszuschließen. 
g 30. 
Liederhefte und Aufgabensammlungen für das schriftliche Rechnen sind gestattet, jedoch 
nur in den fünf oberen Schuljahren und auch hier im allgemeinen nur für die häusliche 
Beschäftigung der Kinder.
	        
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