Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXIX. 275 
Die Zulassung dieser Lehrmittel sowie bestimmter Fibeln, Handkärtchen, Atlanten u. s. w. 
ist in den Städten der Städteordnung von der Genehmigung des Rektors, in den übrigen 
Volksschulen von der des Kreisschulrates abhängig. 
g 31. 
Der Gebrauch der Schiefertafel und des Griffels soll überall tunlichst auf das erste 
Schuljahr, in den folgenden Schuljahren aber jedenfalls auf das Rechnen und Zeichnen 
beschränkt werden. 
VII. Ziele und Richtpunkte des Unterrichts. 
g 32. 
Die nachstehenden Ziele und Richtpunkte des Unterrichts sind von allen Lehrern genau 
einzuhalten, damit die Schulen des Landes, soweit immer tunlich, gleichmäßig gefördert und 
die vielen Kinder, die während der Dauer ihrer Schulpflicht ein= oder mehrmals aus einer 
Schule in eine andere übertreten müssen, so wenig als möglich benachteiligt werden. 
Nur in besonders leistungsfähigen achten Klassen der Volksschulen in den Städten ist 
mit Genehmigung des Oberschulrats eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Abänderung 
und Erweiterung des Lehrstoffes in Deutsch, Rechnen, Geometrie oder Naturlehre zulässig. 
9 33. 
In größeren Schulen sind zur Sicherung eines geordneten Anschlusses der Klassen unter- 
einander Stoffpläne gestattet, die von den Lehrern der betreffenden Schule in Fachkonferenzen 
entworfen und für die Schulen der Städte der Städteordnung von den Rektoren, für die 
sonstigen Schulen von den Kreisschulräten genehmigt werden. 
Die Stoffpläne können enthalten: Eine Verteilung der Lesestücke und der auswendig zu 
lernenden Gedichte auf die einzelnen Klassen; die Feststellung des Lehrstoffes in der Wort- 
bildungslehre und der Bildung von Wortfamilien; die Bezeichnung der Tiere, Pflanzen und 
Mineralien, die auf Grund des Unterrichtsplanes im vierten bis sechsten Schuljahre zu 
besprechen sind; die Bezeichnung der Volkslieder, die als eiserner Bestand der Schule einzu- 
üben sind; die Aufzählung der Turnübungen für jede Turnklasse; eine den Verhältnissen der 
größeren Städte entsprechende Gruppierung des für die Heimatkunde vorgeschriebenen Lehrstoffes. 
Die Stoffpläne sollen maßvoll gehalten sein, damit der Lehrer nicht eingeengt und die 
Gründlichkeit des Unterrichts nicht durch die Stoffmenge beeinträchtigt wird. 
1. Religion. 
g 34 
Die Lehrpläne für den Religionsunterricht werden nach 8 22 des Gesetzes über den 
Elementarunterricht vom 13. Mai 1892 von den oberen geistlichen Behörden aufgestellt und 
von den oberen Schulbehörden an die Lehrer zur Nachachtung verkündet.
	        
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