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Die Zulassung dieser Lehrmittel sowie bestimmter Fibeln, Handkärtchen, Atlanten u. s. w.
ist in den Städten der Städteordnung von der Genehmigung des Rektors, in den übrigen
Volksschulen von der des Kreisschulrates abhängig.
g 31.
Der Gebrauch der Schiefertafel und des Griffels soll überall tunlichst auf das erste
Schuljahr, in den folgenden Schuljahren aber jedenfalls auf das Rechnen und Zeichnen
beschränkt werden.
VII. Ziele und Richtpunkte des Unterrichts.
g 32.
Die nachstehenden Ziele und Richtpunkte des Unterrichts sind von allen Lehrern genau
einzuhalten, damit die Schulen des Landes, soweit immer tunlich, gleichmäßig gefördert und
die vielen Kinder, die während der Dauer ihrer Schulpflicht ein= oder mehrmals aus einer
Schule in eine andere übertreten müssen, so wenig als möglich benachteiligt werden.
Nur in besonders leistungsfähigen achten Klassen der Volksschulen in den Städten ist
mit Genehmigung des Oberschulrats eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Abänderung
und Erweiterung des Lehrstoffes in Deutsch, Rechnen, Geometrie oder Naturlehre zulässig.
9 33.
In größeren Schulen sind zur Sicherung eines geordneten Anschlusses der Klassen unter-
einander Stoffpläne gestattet, die von den Lehrern der betreffenden Schule in Fachkonferenzen
entworfen und für die Schulen der Städte der Städteordnung von den Rektoren, für die
sonstigen Schulen von den Kreisschulräten genehmigt werden.
Die Stoffpläne können enthalten: Eine Verteilung der Lesestücke und der auswendig zu
lernenden Gedichte auf die einzelnen Klassen; die Feststellung des Lehrstoffes in der Wort-
bildungslehre und der Bildung von Wortfamilien; die Bezeichnung der Tiere, Pflanzen und
Mineralien, die auf Grund des Unterrichtsplanes im vierten bis sechsten Schuljahre zu
besprechen sind; die Bezeichnung der Volkslieder, die als eiserner Bestand der Schule einzu-
üben sind; die Aufzählung der Turnübungen für jede Turnklasse; eine den Verhältnissen der
größeren Städte entsprechende Gruppierung des für die Heimatkunde vorgeschriebenen Lehrstoffes.
Die Stoffpläne sollen maßvoll gehalten sein, damit der Lehrer nicht eingeengt und die
Gründlichkeit des Unterrichts nicht durch die Stoffmenge beeinträchtigt wird.
1. Religion.
g 34
Die Lehrpläne für den Religionsunterricht werden nach 8 22 des Gesetzes über den
Elementarunterricht vom 13. Mai 1892 von den oberen geistlichen Behörden aufgestellt und
von den oberen Schulbehörden an die Lehrer zur Nachachtung verkündet.