Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

Bekanntmachung. 
(Vom 30. Dezember 1905.) 
Die Aufnahme in den staatlichen Dienst betreffend. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staats- 
ministerial-Entschließung vom 23. Dezember 1905 Nr. 1007 gnädigst zu bestimmen geruht, 
daß die landesherrliche Verordnung vom 7. Februar 1890, die Aufnahme in den staatlichen 
Dienst betreffend, wie folgt geändert wird: 
In §2 Absatz 1 ist nach Ziffer 4 einzuschalten „5. als Geometer". Im zweiten Absatz 
ist in der zweiten Zeile nach den Worten „Ziffer 1 bis 3“ anzufügen „und Ziffer 5“. 
In Anlage 4 sind unter III 3 die Stellen der „Katastergeometer“ und unter IV 6 der 
„Geometer“ und in den „Besonderen Bestimmungen zu dem Verzeichnis“ unter 1 4 und 5 
die „Geometer“ zu streichen; ferner ist unter III 3 der Eingang folgendermaßen zu fassen: 
„Die Stellen der technischen Gehilfen der Bezirksgeometer und Katastergeometer“", endlich ist 
in den „Besonderen Bestimmungen zu dem Verzeichnis“ an Stelle des Wortes „Geometer“ 
einzufügen „Bureauassistent bei Bezirksgeometern“. 
Karlsruhe, den 30. Dezember 1905. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Becker. 
Diefenbacher. 
Druck und Verlag von Malsch # Vogel in Karlsruhe.
	        
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