XXIX. 295
§ 135.
Bei weniger günstigen Schulverhältnissen ist eine Beschränkung auf die Lehr-
pensa des sechsten und siebten Schuljahres zulässig.
Auf die alte Geschichte ist in diesem Falle bei der Auswahl und Behandlung der Lesestücke
entsprechende Rücksicht zu nehmen.
8 136.
Der Geschichtsunterricht ist in der Weise zu erteilen, daß der Lehrer den Unterrichtsstoff
zunächst frei vorträgt, aldann die Schüler lesen und endlich die Schüler das Gehörte und Ge-
lesene frei nacherzählen.
Die im Geschichtsunterricht vorkommenden Ortlichkeiten sind ausnahmslos auf der Karte
festzustellen und dem Gedächtnisse der Schüler fest einzuprägen.
B. Naturgeschichte.
137.
Viertes Schuljahr: Beschreibung von Blütenpflanzen mit deutlich erkennbaren Organen
wie Tulpe, Bienensaug, Glockenblume, Erdbeere, Sumpfdotterblume u. s. w.
Beschreibung einheimischer Sängetiere und Vögel, zugleich mit Rücksicht auf ihre Lebeus-
weise. Bedeutung der Singvögel im Haushalte der Natur.
8 138.
Fünftes Schuljahr: Fortsetzung der Beschreibung von Blütenpflanzen, zugleich mit
Berücksichtigung ihrer Lebensbedingungen. Unsere Obstbäume und Laubhölzer. Giftpflanzen.
Fortsetzung der Tierbeschreibung mit Ausdehnung auf die übrigen Klassen der Wirbeltiere.
Beschreibung einfacher Mineralien wie Steinsalz, Steinkohle, Schwefel, Silber u. s. w.
§ 139.
Sechstes Schuljahr: Gräser, insbesondere Getreidearten. Unsere Nadelhölzer. Einige
Sporenpflanzen wie Schachtelhalm, Farnkraut, Pilze u. s. w.
Wirbellose Tiere wie Maikäfer, Kohlweißling, Biene, Kreuzspinne, Weinbergsschnecke,
Regenwurm u. s. w., zugleich mit Rücksicht auf ihre Nützlichkeit oder Schädlichkeit.
Beschreibung einiger Gesteinsarten wie Kalk, Sandstein, Granit, Gneis, Porphyr u. s. w.
Die Bodenarten der Gemarkung.
8 140.
Siebtes Schuljahr: Nährgehalt unserer Nahrungsmittel aus dem Tier= und
Pflanzenreich.
Bau des menschlichen Körpers und Verrichtungen seiner Organe.
Richtige Ernährung und Bekleidung. Luft, Bewegung, Schlaf. Schonung des Augen-
lichtes, des Gehörs, des Herzmuskels, der Lunge u. s. w. Pflege der Haut, der Zähne
und Haare.
43.