Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

304 XXIX. 
2. Schulen mit zwei Lehrern. 
185. 
Die Schulen mit nur zwei Lehrern können in vier oder drei Klassen eingeteilt werden. 
Im ersteren Falle hat die erstere Klasse das erste, die zweite das zweite und dritte, die 
dritte das vierte und fünfte, die vierte endlich das sechste bis achte Schuljahr zu umfassen. 
Im anderen Falle ist in der Regel der ersten Klasse das erste, der zweiten das zweite 
bis vierte und der dritten das fünfte bis achte Schuljahr zuzuweisen. 
8 186. 
In der vierklassigen Schule haben die beiden Jahrgänge der zweiten Klasse 
gemeinsamen Unterricht im Singen. In allen übrigen Fächern dagegen sind sie nach Maß- 
gabe der allgemeinen Bestimmung in § 178 tunlichst getrennt zu unterrichten. 
Das Gleiche gilt für die beiden Jahrgänge der dritten Klasse. 
In der vierten Klasse ist das Singen gemeinsam. Für die übrigen Fächer werden zwei 
tunlichst getrennt zu führende Abteilungen gebildet, von denen die untere das sechste und die 
obere das siebte und achte Schuljahr umfaßt. Die obere Abteilung hat durchweg Kom- 
binationsunterricht. 
§ 187. 
In der dreiklassigen Schule kann in der zweiten Klasse der Gesang gemeinsam 
sein. Das vierte Schuljahr ist in allen übrigen Fächern getrennt zu führen. Die beiden 
unteren Schuljahre haben getrennten Unterricht im Rechnen, dagegen Kombinationsunterricht 
in Deutsch und Heimatkunde. 
In der dritten Klasse kann das Singen ebenfalls gemeinsam sein, wobei aber von drei- 
stimmigen Liedern abzusehen ist. Für die übrigen Fächer werden zwei durchweg getrennt zu 
führende Abteilungen gebildet, von denen die untere das fünfte und die obere das sechste bis 
achte Schuljahr umfaßt. In der oberen Abteilung tritt überall Kombinationsunterricht ein. 
Druck ind Verlag von Malsch & Mogel in Karlerme
	        
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