Nr. XXX. 305
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Sonntag den 9. September 1906.
Juhalt.
Landesherrliche Verordnung: das Statut einer Friedrich-Luisen-Medaille betreffend.
Lundesherrliche Verorduung.
(Vom 9. September 1906.)
Das Statut einer Friedrich-Luisen-Medaille betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Zur Feier Unseres goldenen Ehejubiläums haben Wir Uns bewogen gefunden, ein
neues Ehrenzeichen mit der Benennung:
Friedrich-Kuisen-Medaille
zu stiften, für das Wir folgende Statuten erlassen:
§ 1.
Die Friedrich-Luisen-Medaille trägt auf der Vorderseite Unser und der Großherzogin
Bildnis und auf der Rückseite von der Krone überragt Unsere und der Großherzogin ver-
einigte Wappenschilder mit den Jahreszahlen 1856—1906.
Die Medaille wird an einem gelb und rot gestreiften, weiß eingefaßten Bande auf
der linken Brust getragen.
82.
Wir werden die Friedrich-Luisen-Medaille für Verdienste auf allen Gebieten der Wohl-
fahrtspflege sowohl an Männer wie an Frauen und Jungfrauen verleihen. Die Vorschläge
zur Verleihung haben ohne Rücksicht auf die Lebensstellung zu erfolgen.
Gesezes= und Verordnungsblatt 1906. 45