Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

Nr. XXX. 305 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Sonntag den 9. September 1906. 
  
Juhalt. 
Landesherrliche Verordnung: das Statut einer Friedrich-Luisen-Medaille betreffend. 
  
Lundesherrliche Verorduung. 
(Vom 9. September 1906.) 
Das Statut einer Friedrich-Luisen-Medaille betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Zur Feier Unseres goldenen Ehejubiläums haben Wir Uns bewogen gefunden, ein 
neues Ehrenzeichen mit der Benennung: 
Friedrich-Kuisen-Medaille 
zu stiften, für das Wir folgende Statuten erlassen: 
§ 1. 
Die Friedrich-Luisen-Medaille trägt auf der Vorderseite Unser und der Großherzogin 
Bildnis und auf der Rückseite von der Krone überragt Unsere und der Großherzogin ver- 
einigte Wappenschilder mit den Jahreszahlen 1856—1906. 
Die Medaille wird an einem gelb und rot gestreiften, weiß eingefaßten Bande auf 
der linken Brust getragen. 
82. 
Wir werden die Friedrich-Luisen-Medaille für Verdienste auf allen Gebieten der Wohl- 
fahrtspflege sowohl an Männer wie an Frauen und Jungfrauen verleihen. Die Vorschläge 
zur Verleihung haben ohne Rücksicht auf die Lebensstellung zu erfolgen. 
Gesezes= und Verordnungsblatt 1906. 45
	        
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