Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

308 XXXI. 
3. Verfügungen von Todes wegen, durch welche Stiftungen errichtet oder bedacht werden, 
sind — unbeschadet der nach den bestehenden Vorschriften erfolgenden Eröffnung an die mit 
der unmittelbaren Verwaltung betraute Behörde (Stiftungsbehörde, wie Gemeinderat, Stif- 
tungsrat u s. w.) — von dem Notariat, welches ohnehin in der Nachlaßsache tätg wird, der- 
jenigen Behörde bekannt zu geben, welcher die Aufsicht über die Stiftungsbehörde obliegt 
(Bezirksamt, Oberschulbehörde, Verwaltungshof, Evangelischer Oberkirchenrat, Katholischer Ober- 
stiftungsrat u. s. w.). Wenn jedoch die Stiftung von einer Mittel= oder höheren Stelle ver- 
waltet wird, dieser also die Eigenschaft der Stiftungsbehörde zukommt, so bedarf es solcher 
Bekauntgabe (an die nächst höhere Stelle) nicht. 
4. Wird die Verfügung von Todes wegen durch das Amtsgericht eröffnet und liegen die 
Voraussetzungen zu einer sonstigen Amtshandlung des Notariats nicht vor, so hat auch die 
Bekanntgabe an die Aufsichtsbehörde durch das Amtsgericht zu erfolgen. 
5. Das in Absatz 2 bis 4 Gesagte findet bei Zuwendungen an Körperschaften, ins- 
besondere an politische Gemeinden oder Kirchengemeinden, entsprechende Anwendung. 
§ 91. 
Benachrichtigung aus steuerrechtlichen Gründen. 
1. Aus steuerrechtlichen Gründen haben die Amtsgerichte und Notariate die von ihnen 
eröffneten Verfügungen von Todes wegen unter Beachtung der bundesrätlichen Ausführungs- 
bestimmungen zum Erbschaftssteuergesetz dem zuständigen Erbschaftssteueramt zu übersenden.) 
2. Die Amtsgerichte haben alsbald nach Erlassung eines die Todeserklärung aussprechenden 
Urteils eine beglaubigte Abschrift des Urteils dem zuständigen Erbschaftssteueramte mitzuteilen.) 
3. Die Amtsgerichte haben, wenn sie aus anderen Gründen die Verfügungen von Todes 
wegen (§ 2261 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder Nachricht von der Todeserklärung 
(§ 102 a Absatz 1) an das auch als Erbschaftssteueramt zuständige Notariat übersenden, dabei 
zum Ausdruck zu bringen, daß die Übersendung auch aus steuerrechtlichen Gründen erfolge, 
und damit die in den bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen verlangten Angaben zu ver- 
binden. 
4. Die Notariate haben dem zuständigen Erbschaftssteueramte beglaubigte Abschriften der 
von ihnen beurkundeten Schenkungen unter Lebenden alsbald nach der Beurkundung unter 
Beachtung der bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen zu übersenden.) 
5. Die Mitteilungen (Absatz 1, 2, 4) sind, wenn das zuständige Erbschaftssteueramt im 
Großherzogtum Baden gelegen ist, unmittelbar an dieses zu richten, einer Vermittelung der 
Oberbehörde (Steuerdirektion) bedarf es in diesem Falle nicht.) 
6. Ist ein Notariat selbst das zu benachrichtigende Erbschaftssteueramt, so genügt es, 
wenn statt des besonderen Benachrichtigungsschreibens die mitzuteilenden Tatsachen auf den 
zu den Erbschaftssteuerakten zu fertigenden Abschriften oder Auszügen aus den Verfügungen 
von Todes wegen u. s. w. vermerkt werden. Der Vermerk ist vom Notariat zu unterzeichnen.) 
!) § 4 der bundesrätlichen Erbschaftsst führungsbesti gen vom 16. Juni 1906 (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich Seite 829) besagt:
	        
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