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3. Die Nachweisung (Absatz 1) mit ihren Beilagen (Absatz 2) ist regelmäßig im Laufe
des nächsten dem Listeumonat folgenden Monats und spätestens bis zum Ablauf des darauf—
folgenden Monats an das Amtsgericht zur Verwahrung einzusenden.
4. Das Notariat hat über die Absendung der Nachweisung mit Beilagen ein Aktenheft
zu führen; darin ist die Einsendung an das Amtsgericht zu vermerken. Wenn nicht zu allen
von der Nachweisung umfaßten Sterbfällen die Erledigung im Sinne der Nachweisung in dieser
angegeben werden kann, ist ein Verzeichnis der rückständigen Fälle zu den nämlichen Akten
zu bringen.
5. Das Notariat hat auch die Totenlisten (§ 97), sobald sie bei ihm vorübergehend ent-
behrlich sind, dem Amtsgericht zu übersenden. Die Übersendung hat möglichst in dem auf den
Listenmonat folgenden Monat gleichzeitig mit der Übersendung der Nachweisung (Absatz 3) zu
geschehen. Kann die Übersendung nicht spätestens bis zum Ablauf des zweiten auf den Listen-
monat folgenden Monats stattfinden, so ist hievon das Amtsgericht unter Angabe des Grundes
zu benachrichtigen und ist sie tunlichst bald nachzuholen. Über die Übersendung ist ein beson-
deres Aktenheft zu führen.
5. Der § 102 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
* 102.
Verfahren des Amtsgerichts nach Empfang der Sterbfallsnachrichten.
1. Das Amtegericht hat an der Hand der Totenlisten, des Totenbeilistenauszugs und
der Sterbfallsanzeigen zu prüfen, ob ihm die vorgeschriebenen Anzeigen über Notwendigkeit
der Vormundsbestellung sämtlich zugekommen sind.
2. Das Amtsgericht hat die Sterbfallsnachrichten (Absatz 1) auch mit dem Verzeichnisse
der Testamente und Erbverträge zu vergleichen (sieh auch § 98 Absatz 1) und, wenn darnach
Testamente oder Erbverträge der Verstorbenen bei ihm verwahrt sind, das hierwegen weiter
Erforderliche zu veranlassen.
3. Das Amtsgericht hat ferner durch Vergleichung der Sterbfallsnachrichten mit dem
Aktenverzeichnis für Eheverträge festzustellen, ob Eheverträge eines verstorbenen Ehegatten
verwahrt sind und, soweit dies der Fall, ihre Ausscheidung aus der feuersicheren Verwahrung
herbeizuführen.
4. Durch Vergleichung der Sterbfallsnachrichten mit dem Namensverzeichnis des Güter-
rechtsregistere hat das Amtsgericht festzustellen, welche Einträge im Güterrechtsregister durch
den Tod eines Ehegatten hinfällig geworden sind. Soweit dies der Fall, ist aus den Sterb-
fallsnachrichten ein Auszug zu den Registerakten zu machen und die Löschung des Eintrags
im Register und Namensverzeichnis zu verfügen.
5. Das Amtsgericht hat die Durchgehung der Totenlisten zu beschleunigen, das Ergebnis
der Durchgehung in seinen Akten niederzulegen, sodann ohne Verzug die Totenlisten an das
Notariat zurückzusenden.
6. Ist dem Amtsgericht bekannt, daß der Verstorbene in einem andern Gerichtsbezirk den
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit des Todes oder früher gehabt hat, so hat es