Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXI. 313 
3. Die Nachweisung (Absatz 1) mit ihren Beilagen (Absatz 2) ist regelmäßig im Laufe 
des nächsten dem Listeumonat folgenden Monats und spätestens bis zum Ablauf des darauf— 
folgenden Monats an das Amtsgericht zur Verwahrung einzusenden. 
4. Das Notariat hat über die Absendung der Nachweisung mit Beilagen ein Aktenheft 
zu führen; darin ist die Einsendung an das Amtsgericht zu vermerken. Wenn nicht zu allen 
von der Nachweisung umfaßten Sterbfällen die Erledigung im Sinne der Nachweisung in dieser 
angegeben werden kann, ist ein Verzeichnis der rückständigen Fälle zu den nämlichen Akten 
zu bringen. 
5. Das Notariat hat auch die Totenlisten (§ 97), sobald sie bei ihm vorübergehend ent- 
behrlich sind, dem Amtsgericht zu übersenden. Die Übersendung hat möglichst in dem auf den 
Listenmonat folgenden Monat gleichzeitig mit der Übersendung der Nachweisung (Absatz 3) zu 
geschehen. Kann die Übersendung nicht spätestens bis zum Ablauf des zweiten auf den Listen- 
monat folgenden Monats stattfinden, so ist hievon das Amtsgericht unter Angabe des Grundes 
zu benachrichtigen und ist sie tunlichst bald nachzuholen. Über die Übersendung ist ein beson- 
deres Aktenheft zu führen. 
5. Der § 102 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
* 102. 
Verfahren des Amtsgerichts nach Empfang der Sterbfallsnachrichten. 
1. Das Amtegericht hat an der Hand der Totenlisten, des Totenbeilistenauszugs und 
der Sterbfallsanzeigen zu prüfen, ob ihm die vorgeschriebenen Anzeigen über Notwendigkeit 
der Vormundsbestellung sämtlich zugekommen sind. 
2. Das Amtsgericht hat die Sterbfallsnachrichten (Absatz 1) auch mit dem Verzeichnisse 
der Testamente und Erbverträge zu vergleichen (sieh auch § 98 Absatz 1) und, wenn darnach 
Testamente oder Erbverträge der Verstorbenen bei ihm verwahrt sind, das hierwegen weiter 
Erforderliche zu veranlassen. 
3. Das Amtsgericht hat ferner durch Vergleichung der Sterbfallsnachrichten mit dem 
Aktenverzeichnis für Eheverträge festzustellen, ob Eheverträge eines verstorbenen Ehegatten 
verwahrt sind und, soweit dies der Fall, ihre Ausscheidung aus der feuersicheren Verwahrung 
herbeizuführen. 
4. Durch Vergleichung der Sterbfallsnachrichten mit dem Namensverzeichnis des Güter- 
rechtsregistere hat das Amtsgericht festzustellen, welche Einträge im Güterrechtsregister durch 
den Tod eines Ehegatten hinfällig geworden sind. Soweit dies der Fall, ist aus den Sterb- 
fallsnachrichten ein Auszug zu den Registerakten zu machen und die Löschung des Eintrags 
im Register und Namensverzeichnis zu verfügen. 
5. Das Amtsgericht hat die Durchgehung der Totenlisten zu beschleunigen, das Ergebnis 
der Durchgehung in seinen Akten niederzulegen, sodann ohne Verzug die Totenlisten an das 
Notariat zurückzusenden. 
6. Ist dem Amtsgericht bekannt, daß der Verstorbene in einem andern Gerichtsbezirk den 
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit des Todes oder früher gehabt hat, so hat es
	        
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