Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXI. 317 
(Rückseite.) 
u. Die gesetzlichen — eingesetzten — Erben des Erblassers sind: ) 
b. Der ganze Nachlaß beträgt etwa iii 
Er befindet sich in Händen d. 
c. Über die Erben sowie den Nachlaß kann nähere Auskunft erteilen: 
Beschluß.) 
1. Dem Amtsgericht .. ist im Benehmen mit dem Gemeindewaiseurat anzuzeigen, 
daß die Anordnung einer rormmd notwendig ist. 
2. Großh Notariaüt liegen wir dieses Schriftstück gemäß § 96 Absatz 1 der Rechts- 
polizeiordnung vor. 
Ein offenes — verschlossenes — eigenhändiges Testament de Erblasser ist angeschlossen. 
, den .19.. 
Das Ortsgericht: 
6) Hier ist anzugeben, ob die Erben Kinder, der Ehegatte, Eltern, Geschwister oder Abkömmlinge von solchen, Großellern 
oder entferntere Voreltern und Abkömmlinge solcher sind. Sind nicht Kinder oder der Ehegatte Erben, so ist auch der Name, 
Stand und Wohnort wenigstens eines der Erben anzugeben. 
*) Der ganze aus beweglichen Sachen, Grundstücken, Forderungen, Wertpapieren und Vorempfängen bestehende Nachlaß 
nach Abzug der Schulden.
	        
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