Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXI. 321 
(4. Seite.) 
Großh. Amtsgerichtt .. ..,den......· 19 
  
— 
Die erforderlichen Vormundschaften sind angeordnet (§ 102 Absatz 1 R.P.O.), außer zu:?½) 
Hinsichtlich der letzteren ist das Erforderliche in besonderen Akten verfügt. 
II. Die Vergleichung der Totenlisten mit dem Testamentsverzeichnis hat slaltgefunden (§ 102 Absatz 2 
R. P.O.). Testamente oder Erbverträge sind beim Amtsgericht) verwahrt zu:?) 
Hinsichtlich dieser ist das Erforderliche in besonderen Akten verfügt. 
lIll. Die Vergleichung der Totenlisten mit dem Aktenverzeichnis für Eheverträge hat stattgesunden (§ 102 
Absatz 3 R.P.O.). Eheverträge sind beim Amtsgerichttt) verwahrt zu:?#) 
Hinsichtlich dieser ist das Erforderliche in besonderen Akten verfügt. 
IV. Die Vergleichung der Totenlisten mit dem Namensverzeichnis des Güterrechtsregisters hat statt- 
gefunden (§ 102 Absatz 4 R.P.O.). Einträge im Güterrechtsregister des Amtsgerichts sind durch 
den Tod eines Ehegatten7 hinfällig geworden zu:s) 
Hinsichtlich dieser Fälle ist das Erforderliche in besonderen Akten verfügt. 
Beschluß. 
An Großh. Notariat. 
  
Die mit der Sterbfallsnachricht chweis für den Monat .19. 
hier eingekommenen Totenlisten werden hiermit zurückgegeben. 
“) Hier ist anzugeben Ordnungsnummer und laufende Nummer der Totenlisten (vergleiche Anmerkungen 2 und 3). 
*) Hier ist einzusetzen „nicht“ oder „nur“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.