XXXII. 327
Artikel V.
Das Ministerium des Innern ist, soweit erforderlich unter Mitwirkung der anderen
Ministerien, mit dem Vollzug beauftragt.
Gegeben zu St. Moritz, den 15. August 1906.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Hardeck.
Schenkel.
Gesetz.
(Vom 25. August 1906).
Die Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 1899, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Artikel 36 des Gesetzes vom 17. Juni 1899, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetz-
buches betreffend, wird wie folgt, abgeändert:
J.
8 7 erhält folgende zwei weitere Absätze:
Mit Zustimmung aller Stammerbberechtigten, die am Leben sind, oder ihrer gesetz-
lichen Vertreter und mit landesherrlicher Genehmigung kann jedoch das ganze Stammgut
oder können einzelne reale Teile desselben sowohl dem Grundstock nach als auch beschränkt
auf den Ertrag von dem oder den jeweiligen, im Grundbuch eingetragenen Stammherrn mit
Hypotheken-, Grund= und Rentenschulden wie Liegenschaften des freien Verkehrs belastet
werden.
Der Nachweis der landesherrlichen Bewilligung und der Zustimmung der Stamm-
erbberechtigten wird dem Grundbuchamt und Dritten gegenüber durch eine Bescheinigung des
Justizministeriums geführt.