fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

242 XVIII. 
8 43. Inhaber der Verleihung. 
Sovweit nicht bei der Verleihung etwas anderes bestimmt wird, gilt die Verleihung einer 
Wasserbenutzung, welche mittels besonderer Anlagen und Anstalten oder zum Vorteil von 
Grundstücken ausgeübt wird, als dem jeweiligen Eigentümer der Anlagen, Anstalten oder 
Grundstücke erteilt. 
Im übrigen können die durch eine Verleihung begründeten Befugnisse auf andere Per- 
sonen als diejenigen, denen die Verleihung erteilt ist, nur mit Zustimmung der zuständigen 
Behörde übertragen werden. 
§ 44. Erlöschen des durch die Verleihung begründeten Rechts. 
Außer dem Falle des Widerrufs erlischt das durch eine Verleihung begründete Recht: 
1. durch den gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde oder der zur Verleihung zuständigen 
Behörde ausgesprochenen Verzicht des Berechtigten; 
2. wenn unterlassen wurde, innerhalb der in der Verleihung bezeichneten Frist und in 
Ermangelung einer solchen Fristbestimmung innerhalb eines Jahres von der Zustellung 
der Verleihungsurkunde an die Anlagen auszuführen oder mit der Ausübung der 
verliehenen Befugnisse zu beginnen: 
3. wenn die Verleihung auf Zeit erteilt war, mit Ablauf der festgesetzten Zeit. 
War nach erfolgter Herstellung und Inbetriebnahme einer Anlage, ohne daß die Voraus- 
setzungen des § 40 a Absatz 3 Ziffer 3 vorliegen, der Betrieb während dreier Jahre einge- 
stellt, so kann dem Eigentümer der Anlage auf Antrag anderer Beteiligter von der Bezirks- 
verwaltungsbehörde eine angemessene, mindestens auf ein Jahr zu berechnende Frist zur 
Wiederaufnahme des Betriebs unter Androhung des Rechtsnachteils bestimmt werden, daß 
nach unbenutztem Ablauf der Frist die Verleihung erlischt. Im Falle des § 39a Absatz 4 
kann dem Besitzer der Anlage sofort nach Einstellung des Betriebs, auch wenn wesentliche 
Teile der Anlage beseitigt waren oder Anderungen eingetreten sind, die die Ausübung der 
Wasserbenutzung unmöglich machen, von der Behörde eine angemessene Frist zur Wieder- 
aufnahme, gegebenenfalls zur Wiederherstellung der Anlage oder Beseitigung des ihren Betrieb 
hindernden Zustandes gestellt werden, nach deren Ablauf die Verleihung erlischt. 
Auf Antrag der Beteiligten soll in den in § 49 Absatz 4 der Gewerbeordnung be- 
zeichneten Fällen und kann im übrigen, sofern erhebliche Gründe nicht entgegenstehen, von der 
Bezirksverwaltungsbehörde eine Verlängerung der Fristen bewilligt werden. 
Beim Erlöschen der Verleihung kann die Verwaltungsbehörde verlangen, daß der Unter- 
nehmer die zur Abwendung nachteiliger Folgen der Anlagen geeigneten Vorkehrungen trifft 
oder die Anlagen beseitigt und den früheren Zustand wiederherstellt. Bei Mittellosigkeit des 
Unternehmers haben für die Kosten dieser Maßnahmen die Beteiligten, deren vorwiegendem 
Interesse sie dienen, aufzukommen.
	        
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