Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

328 XXXII. 
II. 
§ 8 erhält folgenden weiteren Absatz: 
Den in § 7 Absatz 2 bezeichneten Belastungen gegenüber wirkt dieses Vorrecht jedoch 
nur bis auf Höhe eines Betrages, der einem Drittel des nach dem Durchschnitt der letzten 
drei Jahre vor dem Zwangszugriff berechneten Jahresertrages des belasteten Stammguts 
entspricht. 
III. 
In § 9 wird hinter den Worten „§ 8“ eingeschaltet „Absatz 1“ und hinter „8 7" 
„Absatz 2“. 
IV. 
In § 16 haben die Eingangsworte des zweiten Absatzes zu lauten: 
Als Stammerbberechtigte im Sinne der vorstehenden Bestimmung wie auch der §§ 5 
und 7 Absatz 3 kommen Dritten gegenüber 2c. 2c. 
Gegeben zu Schloß Mainau, den 25. August 1906. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
r*“ 
von Dusch. 
  
Drruck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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