Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

Nr. XXXIII. 325 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 14. September 1906. 
  
  
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnung: die Zuständigkeit in rechtspolizeilichen Angelegenheiten betreffend. 
Verordnung: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: die Zuständigkeit und 
das Verfahren in Personenstandes- und Vormundschaftssachen betreffend. 
  
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 5. September 1906.) 
Die Zuständigkeit in rechtspolizeilichen Angelegenheiten betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Justizministeriums und nach Anhörung Unseres Staats- 
ministeriums haben Wir auf Grund des § 1745 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
beschlossen und verordnen, was folgt: 
Das Justizministerium kann den Amtsgerichten die Zuständigkeit verleihen, die dem 
Badischen Staate zustehende Befreiung von der Vorschrift des § 1744 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs, wonach der Annehmende das 50. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 
18 Jahre älter sein muß als das Kind, zu bewilligen. 
Gegeben zu Schloß Mainan, den 5. September 1906. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Hardeck. 
von Dusch. 
Gesetzes und Verordunngsblatt 1906. 48
	        
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