330 XXXIII.
Verordunng.
(Vom 6. September 1906.)
Die Zuständigkeit und das Verfahren in Personenstandes= und Vormundschaftssachen betreffend.
Artikel I.
Die Rechtspolizeiordnung vom 23. November 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 665) erfährt folgende Anderungen:
1. Die Abschnittsaufschrift vor § 51 lautet:
VI. Die Ortsgerichte und die Gemeindewaisenräte insbesondere.
Die Aufschrift des § 51 lautet:
Kollegiale Geschäftsbehandlung des Ortsgerichts.
und in § 51 wird der Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt:
2. Bei den dem Ortsgericht als solchem übertragenen Verrichtungen haben, soweit nichts
anderes bestimmt ist (§ 94 Absatz 5), alle Mitglieder dieser Behörde zusammenzuwirken.
2. Als § 55a wird folgende Bestimmung eingefügt:
§ 55a.
Verpflichtung der Ortsgerichtsmitglieder und Gemeindewaisenräte.
1. Die Mitglieder der Ortsgerichte und die Gemeindewaisenräte sind von dem Amtsgericht
auf die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten ihres Amtes zu verpflichten. Hievon sind die
Bürgermeister und Stabhalter in ihrer Eigenschaft als Ortsgerichtsvorsteher ausgenommen,
da sie dem Ortsgerichte kraft Gesetzes angehören und bereits auf ihren Dienst im Hauptamte
verpflichtet sind.
2. Die Verpflichtung geschieht durch Abnahme des Handgelübds nach Maßgabe der §8§ 9
und 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1848, das Verfahren bei Eideserhebungen betreffend
(Regierungsblatt Seite 464).
3. Im Falle der Wiederernennung bei Ablauf der Dienstzeit genügt die schriftliche Hin-
weisung auf das früher geleistete Handgelübde.
3. Der § 58 erhält folgenden Absatz 3:
3. Wegen der Benachrichtigung der Notariate aus rechtspolizeilichen und erbschaftssteuer-
rechtlichen Gründen sind zu vergleichen § 102 a Absatz 1 und § 910 Absatz 2 und 3.
4. Als § 584 wird eingestellt:
Befreiung vom Alterserfordernis.
Die dem badischen Staate nach § 1745 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zukommende
Befreiung von den in § 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Erfordernissen der